Norm: ABGB §26FBG §19VerG 1951 §2VerG §24
Rechtssatz: Bis zu seiner Auflösung durch die Vereinsbehörde (§ 24 VerG) genießt ein nicht auf Gewinn berechneter Verein volle Rechtspersönlichkeit und kann sich als Arbeitsgesellschafter an einer neu gegründeten Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG) beteiligen. Das Firmenbuchgericht kann die Eintragung der KEG im Firmenbuch wegen eines § 2 VerG widersprechenden Vereinszwecks oder einer der Einkommenserzie... mehr lesen...
Norm: ABGB §26VerG §24VerG §27VerG 2002 §27
Rechtssatz: Ein aus welchen Gründen immer aufgelöster Verein verliert seine Rechtspersönlichkeit erst mit der Liquidation des Vereinsvermögens. Entscheidungstexte 7 Ob 135/74 Entscheidungstext OGH 12.09.1974 7 Ob 135/74 Veröff: JBl 1975,424 5 Ob 74/98p Entscheidungstext OGH 24.03.1998 5 Ob... mehr lesen...
Norm: ABGB §26VerG §24
Rechtssatz: Die Auflösungsgründe eines Vereines sind im § 24 VerG oder in den Statuten vorgesehen. Daneben gibt es noch Erlöschungsgründe, zu denen sowohl die Vereitelung des Zweckes als auch der Wegfall der Mitglieder gehört. Ein temporärer Wegfall der Vereinsorgane ist ohne Einfluß auf die Existenz des Vereines. Entscheidungstexte 2 Ob 472/50 Entscheidungstext ... mehr lesen...