Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas zivilgerichtliche Verfahren nach diesem Bundesgesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003, sowie den nachfolgenden Abs. 2 bis 4.Das zivilgerichtliche Verfahren nach diesem Bundesgesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, sowie den nachfolgenden Absatz 2 bis 4.
(2)Absatz 2Für zivilgerichtliche Anträge gemäß § 6a, § 7 Abs. 1 und § 7a Abs. 1 ist das nach dem allgemeinen Gerichtsstand der Unternehmerin bzw. des Unternehmers örtlich zuständige Landesgericht in Handelssachen, in Wien das Handelsgericht Wien, sachlich zuständig.Für zivilgerichtliche Anträge gemäß Paragraph 6 a,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 7 a, Absatz eins, ist das nach dem allgemeinen Gerichtsstand der Unternehmerin bzw. des Unternehmers örtlich zuständige Landesgericht in Handelssachen, in Wien das Handelsgericht Wien, sachlich zuständig.
(3)Absatz 3Die zuständige Behörde ist berechtigt, im zivilgerichtlichen Verfahren selbst aufzutreten.
(4)Absatz 4Einstweilige Verfügungen zur Sicherung der Ansprüche gemäß § 7 Abs. 1 und § 7a Abs. 1 können auch dann erlassen werden, wenn die im § 381 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.Einstweilige Verfügungen zur Sicherung der Ansprüche gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 7 a, Absatz eins, können auch dann erlassen werden, wenn die im Paragraph 381, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
In Kraft seit 26.03.2021 bis 31.12.9999
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