Im Fall von Verwaltungsstrafverfahren nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, aufgrund einer Anzeige eines vermuteten Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung durch die zuständige Behörde hat
1. | die Bezirksverwaltungsbehörde | |||||||||
a) | über das Absehen von der Einleitung oder Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens samt Mitteilung der Gründe dafür, | |||||||||
b) | über die Einleitung und Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens, | |||||||||
c) | über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens samt Mitteilung der Gründe dafür oder über eine Ermahnung der beschuldigten Person unter Anschluss der Entscheidung, | |||||||||
d) | über die rechtskräftige Entscheidung unter Anschluss der verfahrensbeendenden Entscheidung, | |||||||||
e) | über die Erhebung eines Rechtsmittels durch die beschuldigte Person gegen eine Entscheidung, | |||||||||
2. | das Verwaltungsgericht über die rechtskräftige Entscheidung unter Anschluss der verfahrensbeendenden Entscheidung | |||||||||
die zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen. |
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