(1) Zuständige Behörden nach Art. 3 Nummer 6 VBKVO sind
1. | der Bundeskartellanwalt für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 1 angeführten Richtlinien sowie für die im Anhang unter Z 1 angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften, | |||||||||
2. | die Schienen-Control GmbH für die im Anhang unter Z 2 angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften, | |||||||||
3. | das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 3 angeführten Richtlinien sowie für die im Anhang unter Z 3 angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften, | |||||||||
4. | die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 4 angeführten Richtlinie, | |||||||||
5. | das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 5 angeführten Richtlinie, | |||||||||
6. | das Fernmeldebüro für die Vorschrift zur Umsetzung der im Anhang unter Z 6 angeführten Richtlinie und | |||||||||
7. | die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 7 angeführten Richtlinie. |
(2) Fällt ein Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden, so haben diese einander über ihre Tätigkeit zu unterrichten und ihre weitere Vorgangsweise untereinander abzustimmen.
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