Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsZuständige Behörden nach Art. 3 Nummer 6 VBKVO sindZuständige Behörden nach Artikel 3, Nummer 6 VBKVO sind
1.Ziffer einsder Bundeskartellanwalt für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 1 angeführten Richtlinien sowie für die im Anhang unter Z 1 angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,der Bundeskartellanwalt für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziffer eins, angeführten Richtlinien sowie für die im Anhang unter Ziffer eins, angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,
2.Ziffer 2die Schienen-Control GmbH für die im Anhang unter Z 2 angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,die Schienen-Control GmbH für die im Anhang unter Ziffer 2, angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,
3.Ziffer 3das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 3 angeführten Richtlinien sowie für die im Anhang unter Z 3 angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziffer 3, angeführten Richtlinien sowie für die im Anhang unter Ziffer 3, angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,
4.Ziffer 4die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 4 angeführten Richtlinie,die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziffer 4, angeführten Richtlinie,
5.Ziffer 5das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 5 angeführten Richtlinie,das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziffer 5, angeführten Richtlinie,
6.Ziffer 6das Fernmeldebüro für die Vorschrift zur Umsetzung der im Anhang unter Z 6 angeführten Richtlinie unddas Fernmeldebüro für die Vorschrift zur Umsetzung der im Anhang unter Ziffer 6, angeführten Richtlinie und
7.Ziffer 7die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 7 angeführten Richtlinie.die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Ziffer 7, angeführten Richtlinie.
(2)Absatz 2Fällt ein Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden, so haben diese einander über ihre Tätigkeit zu unterrichten und ihre weitere Vorgangsweise untereinander abzustimmen.
In Kraft seit 26.03.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 VBKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 VBKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 VBKG