Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen bei einer auf Grund eines Beschlusses nach § 6a durchgeführten behördlichen Nachschau im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
In Kraft seit 26.03.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6b VBKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6b VBKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6b VBKG