§ 6b VBKG Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

VBKG - Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen bei einer auf Grund eines Beschlusses nach § 6a durchgeführten behördlichen Nachschau im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

In Kraft seit 26.03.2021 bis 31.12.9999
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