§ 13 VBKG

VBKG - Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1.

hinsichtlich der §§ 2, 9, und 10 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

2.

hinsichtlich der §§ 3, 4, 5, 6, 7, 7a, 7b und 8a Abs. 1, der §§ 8c und 12 sowie des Anhangs die Bundesministerin bzw. der Bundesminister, in deren bzw. dessen Wirkungsbereich die jeweils zuständige Behörde fällt,

3.

hinsichtlich § 6b die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres,

4.

hinsichtlich § 12a die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und

5.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz

betraut.

In Kraft seit 26.03.2021 bis 31.12.9999
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