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§ 11 VBKG (Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 11 VBKG (weggefallen)
VBKG - Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
§ 11 VBKG
seit 25.03.2021 weggefallen.
In Kraft seit 26.03.2021 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis VBKG
Gesamte Rechtsvorschrift
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Paragrafennavigation
§ 7 VBKG Unterlassungsanspruch
§ 7a VBKG Befugnisse der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Online-Schnittstellen
§ 7b VBKG Ausübung von Befugnissen durch Befassung der Telekom-Control-Kommission
§ 7c VBKG Vorläufige Maßnahmen mittels Befassung der Telekom-Control-Kommission
§ 8 VBKG Zivilgerichtliches Verfahren
§ 8a VBKG Ausübung der der Staatsanwaltschaft vorbehaltenen Befugnisse
§ 8b VBKG Verständigungs- und Auskunftspflichten der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts
§ 8c VBKG Verständigungspflichten der Verwaltungsstrafbehörde und des Verwaltungsgerichts
§ 9 VBKG Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle
§ 10 VBKG Informationsaustausch
§ 11 VBKG (weggefallen)
§ 12 VBKG Beauftragung einer benannten Stelle mit der Durchsetzung
§ 12a VBKG Evaluierung
§ 13 VBKG Vollziehung
§ 14 VBKG Inkrafttreten
§ 15 VBKG Verweisungen
Anl. 1 VBKG
Art. 4 VBKG
Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz (VBKG) Fundstelle
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 VBKG
§ 12 VBKG
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