Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Informationsaustausch gemäß den Art. 30 und 37 VBKVO hat durch die zentrale Verbindungsstelle auf Grundlage der vonDer Informationsaustausch gemäß den Artikel 30 und 37 VBKVO hat durch die zentrale Verbindungsstelle auf Grundlage der von
1.Ziffer einsden zuständigen Behörden,
2.Ziffer 2den gemäß § 13 für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Bundesministerinnen bzw. Bundesministern sowieden gemäß Paragraph 13, für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Bundesministerinnen bzw. Bundesministern sowie
zur Verfügung gestellten Informationen zu erfolgen. Die zentrale Verbindungsstelle hat die nach Art. 27 Abs. 1 VBKVO notifizierten Stellen nur zur Übermittlung von Informationen gemäß Art. 37 Abs. 1 Buchstabe a VBKVO betreffend Markttrends, die die Verbraucherinteressen beeinträchtigen können, aufzufordern.zur Verfügung gestellten Informationen zu erfolgen. Die zentrale Verbindungsstelle hat die nach Artikel 27, Absatz eins, VBKVO notifizierten Stellen nur zur Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 37, Absatz eins, Buchstabe a VBKVO betreffend Markttrends, die die Verbraucherinteressen beeinträchtigen können, aufzufordern.
(2)Absatz 2Informationen gemäß Art. 37 Abs. 1 Buchstabe a VBKVO sind der zentralen Verbindungsstelle unter Beigabe der Belegquellen zu übermitteln.Informationen gemäß Artikel 37, Absatz eins, Buchstabe a VBKVO sind der zentralen Verbindungsstelle unter Beigabe der Belegquellen zu übermitteln.
(3)Absatz 3Die zentrale Verbindungsstelle hat die zuständigen Behörden, je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister, der Wirtschaftskammer Österreichs, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Österreichischen Seniorenrats und der nach Art. 27 VBKVO notifizierten Stellen regelmäßig zu Sitzungen zum Zweck des Informationsaustausches einzuladen. Darüber hinaus sind Sitzungen innerhalb von fünf Wochen von der zentralen Verbindungsstelle einzuberufen, wenn dies von mindestens vier der genannten Institutionen unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird. Die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer sind zur Verschwiegenheit über vertrauliche Informationen verpflichtet.Die zentrale Verbindungsstelle hat die zuständigen Behörden, je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister, der Wirtschaftskammer Österreichs, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Österreichischen Seniorenrats und der nach Artikel 27, VBKVO notifizierten Stellen regelmäßig zu Sitzungen zum Zweck des Informationsaustausches einzuladen. Darüber hinaus sind Sitzungen innerhalb von fünf Wochen von der zentralen Verbindungsstelle einzuberufen, wenn dies von mindestens vier der genannten Institutionen unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird. Die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer sind zur Verschwiegenheit über vertrauliche Informationen verpflichtet.
In Kraft seit 26.03.2021 bis 31.12.9999
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