§ 8b VBKG (Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz), Verständigungs- und Auskunftspflichten der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts - JUSLINE Österreich
§ 8b VBKG Verständigungs- und Auskunftspflichten der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsIm Falle einer Befassung der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 8a hatIm Falle einer Befassung der Staatsanwaltschaft im Sinne des Paragraph 8 a, hat
1.Ziffer einsdie Staatsanwaltschaft über die Einbringung der Anklage, den Rücktritt von der Verfolgung und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens unter Darlegung der Gründe und
2.Ziffer 2das Strafgericht über die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie über die rechtskräftige Entscheidung unter Anschluss der verfahrensbeendenden Entscheidung
die zuständige Behörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen.
(2)Absatz 2Die in § 3 Abs. 1 genannten zuständigen Behörden sind berechtigt, sämtliche nach der Strafprozeßordnung 1975 ermittelten personenbezogenen Daten, insbesondere auch solche, die durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks ermittelt wurden, von der Kriminalpolizei, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten anzufordern, zu erhalten und zu verarbeiten, soweit diese Daten für die Verfolgung und Abstellung von Verstößen nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung notwendig sind.Die in Paragraph 3, Absatz eins, genannten zuständigen Behörden sind berechtigt, sämtliche nach der Strafprozeßordnung 1975 ermittelten personenbezogenen Daten, insbesondere auch solche, die durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks ermittelt wurden, von der Kriminalpolizei, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten anzufordern, zu erhalten und zu verarbeiten, soweit diese Daten für die Verfolgung und Abstellung von Verstößen nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung notwendig sind.
(3)Absatz 3Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit haben Mitteilungen durch elektronische Übermittlung dieser Daten gemäß § 15b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zu erfolgen.Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit haben Mitteilungen durch elektronische Übermittlung dieser Daten gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zu erfolgen.
In Kraft seit 26.03.2021 bis 31.12.9999
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