(1) Die zuständige Behörde übt die ihr nach Art. 9 VBKVO zukommenden Befugnisse nach den Bestimmungen dieses Abschnitts sowie der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung aus. Die Ausübung erfolgt
1. | unmittelbar in eigener Verantwortung nach den §§ 6, 7 Abs. 2 und 3 und § 7a Abs. 2 sowie nach Art. 9 Abs. 3 Buchstabe d, Abs. 4 Buchstabe d, Abs. 7 und 8 VBKVO oder | |||||||||
2. | durch Befassung anderer Behörden nach § 4 Abs. 3, § 7b, § 7c, § 8a, § 8b und § 8c oder | |||||||||
3. | im Wege eines Antrags an das Zivilgericht entsprechend den §§ 6a, 7, 7a und 8 oder | |||||||||
4. | durch Beauftragung einer gemäß § 12 benannten Stelle. |
(2) Die Bestimmungen des § 7 und des 4. Abschnitts gelten nicht für die in § 3 Abs. 1 Z 4 und Z 6 genannten Behörden.
(3) § 78 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, und bestehende Befugnisse der zuständigen Behörde zur Anzeige von strafbaren Handlungen oder Unterlassungen bleiben unberührt.
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