§ 4 VBKG Ausübung der Befugnisse

VBKG - Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie zuständige Behörde übt die ihr nach Art. 9 VBKVO zukommenden Befugnisse nach den Bestimmungen dieses Abschnitts sowie der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung aus. Die Ausübung erfolgtDie zuständige Behörde übt die ihr nach Artikel 9, VBKVO zukommenden Befugnisse nach den Bestimmungen dieses Abschnitts sowie der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung aus. Die Ausübung erfolgt
    1. 1.Ziffer einsunmittelbar in eigener Verantwortung nach den §§ 6, 7 Abs. 2 und 3 und § 7a Abs. 2 sowie nach Art. 9 Abs. 3 Buchstabe d, Abs. 4 Buchstabe d, Abs. 7 und 8 VBKVO oderunmittelbar in eigener Verantwortung nach den Paragraphen 6,, 7 Absatz 2 und 3 und Paragraph 7 a, Absatz 2, sowie nach Artikel 9, Absatz 3, Buchstabe d, Absatz 4, Buchstabe d, Absatz 7 und 8 VBKVO oder
    2. 2.Ziffer 2durch Befassung anderer Behörden nach § 4 Abs. 3, § 7b, § 7c, § 8a, § 8b und § 8c oderdurch Befassung anderer Behörden nach Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 7 b,, Paragraph 7 c,, Paragraph 8 a,, Paragraph 8 b und Paragraph 8 c, oder
    3. 3.Ziffer 3im Wege eines Antrags an das Zivilgericht entsprechend den §§ 6a, 7, 7a und 8 oderim Wege eines Antrags an das Zivilgericht entsprechend den Paragraphen 6 a,, 7, 7a und 8 oder
    4. 4.Ziffer 4durch Beauftragung einer gemäß § 12 benannten Stelle.durch Beauftragung einer gemäß Paragraph 12, benannten Stelle.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 7 und des 4. Abschnitts gelten nicht für die in § 3 Abs. 1 Z 4 und Z 6 genannten Behörden.Die Bestimmungen des Paragraph 7 und des 4. Abschnitts gelten nicht für die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 6, genannten Behörden.
  3. (3)Absatz 3§ 78 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, und bestehende Befugnisse der zuständigen Behörde zur Anzeige von strafbaren Handlungen oder Unterlassungen bleiben unberührt.Paragraph 78, der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, und bestehende Befugnisse der zuständigen Behörde zur Anzeige von strafbaren Handlungen oder Unterlassungen bleiben unberührt.
In Kraft seit 26.03.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 VBKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 VBKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 VBKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 VBKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 VBKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 VBKG
§ 5 VBKG