(1) Besteht bei einem vermuteten Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung der Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung gemäß § 1 Abs. 1 StPO, ist die zuständige Behörde verpflichtet, die Staatsanwaltschaft als andere Behörde gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b VBKVO zu befassen. Die zuständige Behörde übt ihr Antragsrecht nach Art. 6 Abs. 2 VBKVO mittels Anzeige gemäß § 78 StPO an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft aus.
(2) Nach Anzeige durch die zuständige Behörde übt die Staatsanwaltschaft ihre Befugnisse nach der Strafprozeßordnung 1975 aus. Die Befugnisse zur Anordnung
1. | der Rückverfolgung von Datenströmen und zur Feststellung der Identität der daran beteiligten Personen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Buchstabe b VBKVO, | |||||||||
2. | der Rückverfolgung von Finanzströmen und zur Feststellung der Identität der daran beteiligten Personen sowie die Feststellung der Bankverbindung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Buchstabe b VBKVO, | |||||||||
3. | der Feststellung der Identität der Inhaberin bzw. des Inhabers von Internetseiten im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Buchstabe b VBKVO, | |||||||||
4. | der Durchsuchung aller mit dem vermuteten Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung in Zusammenhang stehenden Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmerin bzw. des Unternehmers im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Buchstabe c VBKVO und | |||||||||
5. | der Sicherstellung aller Informationen, Daten und Dokumente im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Buchstabe c VBKVO | |||||||||
sind jedenfalls der Staatsanwaltschaft vorbehalten. |
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