§ 8a VBKG

VBKG - Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Besteht bei einem vermuteten Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung der Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung gemäß § 1 Abs. 1 StPO, ist die zuständige Behörde verpflichtet, die Staatsanwaltschaft als andere Behörde gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b VBKVO zu befassen. Die zuständige Behörde übt ihr Antragsrecht nach Art. 6 Abs. 2 VBKVO mittels Anzeige gemäß § 78 StPO an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft aus.

(2) Nach Anzeige durch die zuständige Behörde übt die Staatsanwaltschaft ihre Befugnisse nach der Strafprozeßordnung 1975 aus. Die Befugnisse zur Anordnung

1.

der Rückverfolgung von Datenströmen und zur Feststellung der Identität der daran beteiligten Personen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Buchstabe b VBKVO,

2.

der Rückverfolgung von Finanzströmen und zur Feststellung der Identität der daran beteiligten Personen sowie die Feststellung der Bankverbindung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Buchstabe b VBKVO,

3.

der Feststellung der Identität der Inhaberin bzw. des Inhabers von Internetseiten im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Buchstabe b VBKVO,

4.

der Durchsuchung aller mit dem vermuteten Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung in Zusammenhang stehenden Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmerin bzw. des Unternehmers im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Buchstabe c VBKVO und

5.

der Sicherstellung aller Informationen, Daten und Dokumente im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Buchstabe c VBKVO

sind jedenfalls der Staatsanwaltschaft vorbehalten.

In Kraft seit 26.03.2021 bis 31.12.9999
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