§ 8a VBKG Ausübung der der Staatsanwaltschaft vorbehaltenen Befugnisse

VBKG - Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsBesteht bei einem vermuteten Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung der Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung gemäß § 1 Abs. 1 StPO, ist die zuständige Behörde verpflichtet, die Staatsanwaltschaft als andere Behörde gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b VBKVO zu befassen. Die zuständige Behörde übt ihr Antragsrecht nach Art. 6 Abs. 2 VBKVO mittels Anzeige gemäß § 78 StPO an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft aus.Besteht bei einem vermuteten Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung der Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, StPO, ist die zuständige Behörde verpflichtet, die Staatsanwaltschaft als andere Behörde gemäß Artikel 10, Absatz eins, Buchstabe b VBKVO zu befassen. Die zuständige Behörde übt ihr Antragsrecht nach Artikel 6, Absatz 2, VBKVO mittels Anzeige gemäß Paragraph 78, StPO an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft aus.
  2. (2)Absatz 2Nach Anzeige durch die zuständige Behörde übt die Staatsanwaltschaft ihre Befugnisse nach der Strafprozeßordnung 1975 aus. Die Befugnisse zur Anordnung
    1. 1.Ziffer einsder Rückverfolgung von Datenströmen und zur Feststellung der Identität der daran beteiligten Personen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Buchstabe b VBKVO,der Rückverfolgung von Datenströmen und zur Feststellung der Identität der daran beteiligten Personen im Sinne des Artikel 9, Absatz 3, Buchstabe b VBKVO,
    2. 2.Ziffer 2der Rückverfolgung von Finanzströmen und zur Feststellung der Identität der daran beteiligten Personen sowie die Feststellung der Bankverbindung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Buchstabe b VBKVO,der Rückverfolgung von Finanzströmen und zur Feststellung der Identität der daran beteiligten Personen sowie die Feststellung der Bankverbindung im Sinne des Artikel 9, Absatz 3, Buchstabe b VBKVO,
    3. 3.Ziffer 3der Feststellung der Identität der Inhaberin bzw. des Inhabers von Internetseiten im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Buchstabe b VBKVO,der Feststellung der Identität der Inhaberin bzw. des Inhabers von Internetseiten im Sinne des Artikel 9, Absatz 3, Buchstabe b VBKVO,
    4. 4.Ziffer 4der Durchsuchung aller mit dem vermuteten Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung in Zusammenhang stehenden Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmerin bzw. des Unternehmers im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Buchstabe c VBKVO undder Durchsuchung aller mit dem vermuteten Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung in Zusammenhang stehenden Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmerin bzw. des Unternehmers im Sinne des Artikel 9, Absatz 3, Buchstabe c VBKVO und
    5. 5.Ziffer 5der Sicherstellung aller Informationen, Daten und Dokumente im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Buchstabe c VBKVOder Sicherstellung aller Informationen, Daten und Dokumente im Sinne des Artikel 9, Absatz 3, Buchstabe c VBKVO
    sind jedenfalls der Staatsanwaltschaft vorbehalten.
In Kraft seit 26.03.2021 bis 31.12.9999
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