§ 8 VBKG Zivilgerichtliches Verfahren

Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas gerichtlichezivilgerichtliche Verfahren nach diesem Bundesgesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003, sowie den nachfolgenden Abs. 2 bis 4.Das gerichtlichezivilgerichtliche Verfahren nach diesem Bundesgesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, sowie den nachfolgenden Absatz 2 bis 4.
  2. (2)Absatz 2Für gerichtliche Anträge nach diesem Bundesgesetz ist das nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Unternehmers örtlich zuständige Landesgericht, in Wien das Handelsgericht Wien, sachlich zuständig.
  3. (2)Absatz 2Für zivilgerichtliche Anträge gemäß § 6a, § 7 Abs. 1 und § 7a Abs. 1 ist das nach dem allgemeinen Gerichtsstand der Unternehmerin bzw. des Unternehmers örtlich zuständige Landesgericht in Handelssachen, in Wien das Handelsgericht Wien, sachlich zuständig.Für zivilgerichtliche Anträge gemäß Paragraph 6 a,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 7 a, Absatz eins, ist das nach dem allgemeinen Gerichtsstand der Unternehmerin bzw. des Unternehmers örtlich zuständige Landesgericht in Handelssachen, in Wien das Handelsgericht Wien, sachlich zuständig.
  4. (3)Absatz 3Die zuständige Behörde ist berechtigt, im gerichtlichenzivilgerichtlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz selbst aufzutreten.
  5. (4)Absatz 4Auf den Unterlassungsantrag nach § 7 Abs. 1 sind die §§ 24 und 26 UWG 1984, BGBl. Nr. 448/1984, sinngemäß anzuwenden. Die zuständige Behörde kann die Unterlassungsentscheidung in geeigneter Weise veröffentlichen.Auf den Unterlassungsantrag nach Paragraph 7, Absatz eins, sind die Paragraphen 24 und 26 UWG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,, sinngemäß anzuwenden. Die zuständige Behörde kann die Unterlassungsentscheidung in geeigneter Weise veröffentlichen.
  6. (4)Absatz 4Einstweilige Verfügungen zur Sicherung der Ansprüche gemäß § 7 Abs. 1 und § 7a Abs. 1 können auch dann erlassen werden, wenn die im § 381 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.Einstweilige Verfügungen zur Sicherung der Ansprüche gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 7 a, Absatz eins, können auch dann erlassen werden, wenn die im Paragraph 381, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Stand vor dem 25.03.2021

In Kraft vom 29.12.2006 bis 25.03.2021
  1. (1)Absatz einsDas gerichtlichezivilgerichtliche Verfahren nach diesem Bundesgesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003, sowie den nachfolgenden Abs. 2 bis 4.Das gerichtlichezivilgerichtliche Verfahren nach diesem Bundesgesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, sowie den nachfolgenden Absatz 2 bis 4.
  2. (2)Absatz 2Für gerichtliche Anträge nach diesem Bundesgesetz ist das nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Unternehmers örtlich zuständige Landesgericht, in Wien das Handelsgericht Wien, sachlich zuständig.
  3. (2)Absatz 2Für zivilgerichtliche Anträge gemäß § 6a, § 7 Abs. 1 und § 7a Abs. 1 ist das nach dem allgemeinen Gerichtsstand der Unternehmerin bzw. des Unternehmers örtlich zuständige Landesgericht in Handelssachen, in Wien das Handelsgericht Wien, sachlich zuständig.Für zivilgerichtliche Anträge gemäß Paragraph 6 a,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 7 a, Absatz eins, ist das nach dem allgemeinen Gerichtsstand der Unternehmerin bzw. des Unternehmers örtlich zuständige Landesgericht in Handelssachen, in Wien das Handelsgericht Wien, sachlich zuständig.
  4. (3)Absatz 3Die zuständige Behörde ist berechtigt, im gerichtlichenzivilgerichtlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz selbst aufzutreten.
  5. (4)Absatz 4Auf den Unterlassungsantrag nach § 7 Abs. 1 sind die §§ 24 und 26 UWG 1984, BGBl. Nr. 448/1984, sinngemäß anzuwenden. Die zuständige Behörde kann die Unterlassungsentscheidung in geeigneter Weise veröffentlichen.Auf den Unterlassungsantrag nach Paragraph 7, Absatz eins, sind die Paragraphen 24 und 26 UWG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,, sinngemäß anzuwenden. Die zuständige Behörde kann die Unterlassungsentscheidung in geeigneter Weise veröffentlichen.
  6. (4)Absatz 4Einstweilige Verfügungen zur Sicherung der Ansprüche gemäß § 7 Abs. 1 und § 7a Abs. 1 können auch dann erlassen werden, wenn die im § 381 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.Einstweilige Verfügungen zur Sicherung der Ansprüche gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 7 a, Absatz eins, können auch dann erlassen werden, wenn die im Paragraph 381, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

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