§ 12 VBKG

VBKG - Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die zuständige Behörde kann nach Maßgabe des Art. 7 VBKVO und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach § 5 eine in § 14 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, in § 29 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, oder in § 85a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, angeführte Stelle mit deren Einverständnis damit beauftragen, die Ansprüche im Sinne der §§ 7 und 7a geltend zu machen. Auf ein solches Verfahren sind die §§ 7, 7a und 8 anzuwenden.

(2) Die zuständige Behörde darf der von ihr beauftragten Stelle nur diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung der in Abs. 1 genannten Ansprüche erforderlich sind. Die beauftragte Stelle darf diese Informationen auch nur insoweit verwenden. Die beauftragte Stelle ist zur Verschwiegenheit über alle ihr zur Verfügung gestellten Informationen verpflichtet und hat die Vertraulichkeit dieser Informationen sicherzustellen.

In Kraft seit 26.03.2021 bis 31.12.9999
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