§ 6 VBKG

VBKG - Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die zuständige Behörde ist befugt, die Bereitstellung aller relevanten und mit dem Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung in Bezug stehenden Unterlagen, Daten und Informationen, in jeder Form und jedem Format, unabhängig von deren Speichermedium und Aufbewahrungsort, von

1.

Unternehmerinnen und Unternehmern,

2.

Dritten und

3.

Behörden nach Maßgabe einschlägiger verfahrensrechtlicher Bestimmungen

zu verlangen und diese binnen angemessener Frist einzusehen und zu prüfen sowie Kopien davon anzufertigen oder zu erhalten.

(2) Soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz bzw. der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde verlangen, dass ihr die betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmer das Betreten und die Besichtigung der von ihnen benützten Räume während der üblichen Öffnungs- und Betriebszeiten ermöglichen (behördliche Nachschau). Sie sind hiervon unmittelbar vor Beginn einer solchen Nachschau zu verständigen.

(3) Die zuständige Behörde ist weiters befugt, von

1.

Unternehmerinnen und Unternehmern,

2.

deren Vertreterinnen und Vertretern sowie

3.

Mitgliedern des Personals

Auskünfte sowie Erklärungen zu Sachverhalten, Informationen, Daten oder Dokumenten in Bezug auf den Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung zu verlangen sowie die Antworten aufzuzeichnen. Hinsichtlich der in den Z 2 und 3 genannten Verpflichteten kann dies die zuständige Behörde nur im Rahmen einer behördlichen Nachschau verlangen.

(4) Die Auskunftspflicht im Rahmen der unmittelbaren Befugnisausübung gemäß den Abs. 1 bis 3 gilt nicht, wenn sich die genannten Personen mit ihrer Aussage der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen würden.

(5) Die zuständige Behörde ist befugt, Auskunft über Daten einer Domäneninhaberin bzw. eines Domäneninhabers in Bezug auf den Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung bei der zuständigen Registrierungsstelle für Domänennamen einzuholen.

(6) Die zuständige Behörde darf die von ihr erlangten Ermittlungsergebnisse nur zu dem mit der Ermittlung verfolgten Zweck verwenden.

(7) Die zuständige Behörde ist berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die erforderlich sind, um

1.

festzustellen, ob ein Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung stattgefunden hat oder gerade stattfindet, und

2.

die Einstellung oder Untersagung eines solchen Verstoßes zu bewirken.

(8) Die Befugnisse nach den Abs. 1 bis 3 können von der zuständigen Behörde unmittelbar ausgeübt werden, sofern sie nicht gemäß § 8a Abs. 2 der Staatsanwaltschaft vorbehalten sind.

(9) Abhilfezusagen im Sinne des Art. 9 Abs. 4 Buchstabe c VBKVO sind mit einer Vereinbarung über eine angemessene Konventionalstrafe im Sinne des § 1336 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, bei Nichteinhaltung zu besichern. Die zuständige Behörde kann die Abhilfezusagen in geeigneter Weise veröffentlichen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer einen Nachweis über die Einhaltung ihrer bzw. seiner Zusagen zu erbringen.

In Kraft seit 26.03.2021 bis 31.12.9999
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