Art. 2 VBG

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 ist in der jeweils geltenden Fassung auf Dienstverträge, die nach diesem Gesetz vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 1 mit den im § 1 Abs. 3 lit. l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I angeführten Personen abgeschlossen wurden, so lange weiteranzuwenden, als keine Unterstellung unter eine andere Rechtsvorschrift vereinbart wird.

In Kraft seit 07.07.1973 bis 31.12.9999
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