§ 96c VBG

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.01.2025
§ 96c.Paragraph 96 c,

Abschnitt V ist nur auf jene Vertragsbediensteten anwendbar, die am 31. Dezember 2024 den Entlohnungsgruppen k3 und k4 des Entlohnungsschemas des Krankenpflegedienstes (k) angehören. Abschnitt römisch fünf ist nur auf jene Vertragsbediensteten anwendbar, die am 31. Dezember 2024 den Entlohnungsgruppen k3 und k4 des Entlohnungsschemas des Krankenpflegedienstes (k) angehören.

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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