Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt einen Monat nach seiner Kundmachung in Kraft. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können schon von dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tage an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(2)Absatz 2Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an dürfen in seinem Anwendungsbereich (§ 1) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden.Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an dürfen in seinem Anwendungsbereich (Paragraph eins,) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden.
(3)Absatz 3Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
In Kraft seit 09.01.1999 bis 31.12.9999
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