Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDas monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)
1.Ziffer einsjener Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1989 gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, undjener Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1989 gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
2.Ziffer 2jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1989 gemäß § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1989 gemäß Paragraph 70, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,
wird ab 1. Jänner 1989 um 2,9 vH erhöht.
(2)Absatz 2Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)
1.Ziffer einsjener Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1990 gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, undjener Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1990 gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
2.Ziffer 2jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1990 gemäß § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1990 gemäß Paragraph 70, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,
wird ab 1. Jänner 1990 um 2,9 vH erhöht.
(3)Absatz 3Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.Ergeben sich bei der Anwendung der Absatz eins und 2 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.
(4)Absatz 4Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wennEine Erhöhung nach den Absatz eins bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
1.Ziffer einssich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2.Ziffer 2im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
(5)Absatz 5Die nach den Abs. 1 bis 4 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beziehungsweise im § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.Die nach den Absatz eins bis 4 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beziehungsweise im Paragraph 70, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
In Kraft seit 01.01.1990 bis 30.06.1990
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