Artikel VII
(Anm.: Zu § 38 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86)
Art. XII Abs. 1 und 2 der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, ist in der jeweils geltenden Fassung auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 2a 1 oder einer niedrigeren Entlohnungsgruppe anzuwenden. Die darin angeführte Dienstzulage und die darin angeführte Vergütung unterliegen nicht der Anwendung des § 21 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
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