Art. 2 VBG

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.1973 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Vertragsbedienstete in einem aufrechten Dienstverhältnis, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, sind bei Anwendung der Bestimmungen des § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zusätzlich zu den im § 26 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführten Zeiten folgende, nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten gemäß § 26 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zur Gänze für die Stichtagsfestsetzung zu berücksichtigen:Für Vertragsbedienstete in einem aufrechten Dienstverhältnis, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, sind bei Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 26, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zusätzlich zu den im Paragraph 26, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführten Zeiten folgende, nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zur Gänze für die Stichtagsfestsetzung zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie in einem durch Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes(Staats)bahnen in einer Beschäftigung mit mehr als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegte Zeit, soweit sich nicht bei Anwendung des § 26 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I eine Kürzung ergibt. Das gleiche gilt für die bei einer Landes- oder Privatbahn in einem durch eine gleichartige Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, die aus Anlaß der Übernahme in ein durch Dienstordnung geregeltes Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes(Staats)bahnen für die Vorrückung angerechnet oder berücksichtigt worden ist;die in einem durch Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes(Staats)bahnen in einer Beschäftigung mit mehr als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegte Zeit, soweit sich nicht bei Anwendung des Paragraph 26, Absatz 6, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. römisch eins eine Kürzung ergibt. Das gleiche gilt für die bei einer Landes- oder Privatbahn in einem durch eine gleichartige Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, die aus Anlaß der Übernahme in ein durch Dienstordnung geregeltes Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes(Staats)bahnen für die Vorrückung angerechnet oder berücksichtigt worden ist;
    2. 2.Ziffer 2die Zeit, in der der Vertragsbedienstete auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, oder des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, Anspruch auf eine Beschädigtenrente oder Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH oder auf Grund des Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, deutsches RGBl. I S 1077, Anspruch auf Rente für Arbeitsverwendungsunfähige gehabt hat;die Zeit, in der der Vertragsbedienstete auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, oder des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, Anspruch auf eine Beschädigtenrente oder Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH oder auf Grund des Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, deutsches RGBl. römisch eins S 1077, Anspruch auf Rente für Arbeitsverwendungsunfähige gehabt hat;
    3. 3.Ziffer 3die Zeit, die dem Vertragsbediensteten nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Vorrückung angerechnet worden ist;
    4. 4.Ziffer 4die Zeit, während der der Vertragsbedienstete zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 102/1936, herangezogen war;die Zeit, während der der Vertragsbedienstete zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1936,, herangezogen war;
    5. 5.Ziffer 5die Zeit, während der der Vertragsbedienstete
      1. a)Litera anach dem 13. März 1938 durch militärische Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder
      2. b)Litera bvom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes angeführten Gründenvom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus den im Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes angeführten Gründen
      am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war, sofern nicht die Voraussetzungen der Z 6 zutreffen; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab 1. September 1939;am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war, sofern nicht die Voraussetzungen der Ziffer 6, zutreffen; als Behinderung nach Litera a, gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab 1. September 1939;
    6. 6.Ziffer 6die Zeit, um die der Vertragsbedienstete das für die Aufnahme auf einen seinem Dienstposten entsprechenden Dienstposten eines Beamten vorgeschriebene Studium nur aus den in Z 5 lit. a und b genannten Gründen später vollendet hat, als es nach den österreichischen Studienvorschriften frühestens möglich gewesen wäre;die Zeit, um die der Vertragsbedienstete das für die Aufnahme auf einen seinem Dienstposten entsprechenden Dienstposten eines Beamten vorgeschriebene Studium nur aus den in Ziffer 5, Litera a und b genannten Gründen später vollendet hat, als es nach den österreichischen Studienvorschriften frühestens möglich gewesen wäre;
    7. 7.Ziffer 7die Zeit des erfolgreichen Besuches eines Abiturientenlehrganges an einer Lehrerbildungsanstalt, wenn für den Vertragsbediensteten die Reifeprüfung für Volksschulen als Anstellungserfordernis vorgeschrieben war; die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 Z 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I der 17. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle sind bei Berücksichtigung dieser Zeiten sinngemäß anzuwenden.die Zeit des erfolgreichen Besuches eines Abiturientenlehrganges an einer Lehrerbildungsanstalt, wenn für den Vertragsbediensteten die Reifeprüfung für Volksschulen als Anstellungserfordernis vorgeschrieben war; die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. römisch eins der 17. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle sind bei Berücksichtigung dieser Zeiten sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Bei Anwendung des Abs. 1 Z 5 und 6 ist für Vertragsbedienstete, denen Behinderungszeiten gemäß § 2 Abs. 4 und 5 der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959, BGBl. Nr. 188, oder gemäß § 2 Abs. 4 der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 113/1948, zur Gänze angerechnet wurden, der angerechnete Zeitraum als gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 vorangesetzt anzusehen.Bei Anwendung des Absatz eins, Ziffer 5 und 6 ist für Vertragsbedienstete, denen Behinderungszeiten gemäß Paragraph 2, Absatz 4 und 5 der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959, BGBl. Nr. 188, oder gemäß Paragraph 2, Absatz 4, der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1948,, zur Gänze angerechnet wurden, der angerechnete Zeitraum als gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und 6 vorangesetzt anzusehen.
  3. (3)Absatz 3Auf Südtiroler und Kanaltaler im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/1955 und auf Heimatvertriebene sind § 26 Abs. 2 Z 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I und Abs. 1 Z 1 und 4 dieses Artikels auch dann anzuwenden, wenn die betreffenden Dienstzeiten oder Wehrdienstzeiten im Dienste des früheren Heimatstaates zurückgelegt wurden.Auf Südtiroler und Kanaltaler im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1955, und auf Heimatvertriebene sind Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. römisch eins und Absatz eins, Ziffer eins und 4 dieses Artikels auch dann anzuwenden, wenn die betreffenden Dienstzeiten oder Wehrdienstzeiten im Dienste des früheren Heimatstaates zurückgelegt wurden.

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 ist in der jeweils geltenden Fassung auf Dienstverträge, die nach diesem Gesetz vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 1 mit den im § 1 Abs. 3 lit. l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I angeführten Personen abgeschlossen wurden, so lange weiteranzuwenden, als keine Unterstellung unter eine andere Rechtsvorschrift vereinbart wird.

Stand vor dem 31.08.1998

In Kraft vom 01.03.1969 bis 31.08.1998
  1. (1)Absatz einsFür Vertragsbedienstete in einem aufrechten Dienstverhältnis, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, sind bei Anwendung der Bestimmungen des § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zusätzlich zu den im § 26 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführten Zeiten folgende, nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten gemäß § 26 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zur Gänze für die Stichtagsfestsetzung zu berücksichtigen:Für Vertragsbedienstete in einem aufrechten Dienstverhältnis, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, sind bei Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 26, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zusätzlich zu den im Paragraph 26, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführten Zeiten folgende, nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zur Gänze für die Stichtagsfestsetzung zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie in einem durch Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes(Staats)bahnen in einer Beschäftigung mit mehr als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegte Zeit, soweit sich nicht bei Anwendung des § 26 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I eine Kürzung ergibt. Das gleiche gilt für die bei einer Landes- oder Privatbahn in einem durch eine gleichartige Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, die aus Anlaß der Übernahme in ein durch Dienstordnung geregeltes Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes(Staats)bahnen für die Vorrückung angerechnet oder berücksichtigt worden ist;die in einem durch Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes(Staats)bahnen in einer Beschäftigung mit mehr als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegte Zeit, soweit sich nicht bei Anwendung des Paragraph 26, Absatz 6, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. römisch eins eine Kürzung ergibt. Das gleiche gilt für die bei einer Landes- oder Privatbahn in einem durch eine gleichartige Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, die aus Anlaß der Übernahme in ein durch Dienstordnung geregeltes Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes(Staats)bahnen für die Vorrückung angerechnet oder berücksichtigt worden ist;
    2. 2.Ziffer 2die Zeit, in der der Vertragsbedienstete auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, oder des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, Anspruch auf eine Beschädigtenrente oder Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH oder auf Grund des Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, deutsches RGBl. I S 1077, Anspruch auf Rente für Arbeitsverwendungsunfähige gehabt hat;die Zeit, in der der Vertragsbedienstete auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, oder des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, Anspruch auf eine Beschädigtenrente oder Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH oder auf Grund des Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, deutsches RGBl. römisch eins S 1077, Anspruch auf Rente für Arbeitsverwendungsunfähige gehabt hat;
    3. 3.Ziffer 3die Zeit, die dem Vertragsbediensteten nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Vorrückung angerechnet worden ist;
    4. 4.Ziffer 4die Zeit, während der der Vertragsbedienstete zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 102/1936, herangezogen war;die Zeit, während der der Vertragsbedienstete zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1936,, herangezogen war;
    5. 5.Ziffer 5die Zeit, während der der Vertragsbedienstete
      1. a)Litera anach dem 13. März 1938 durch militärische Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder
      2. b)Litera bvom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes angeführten Gründenvom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus den im Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes angeführten Gründen
      am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war, sofern nicht die Voraussetzungen der Z 6 zutreffen; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab 1. September 1939;am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war, sofern nicht die Voraussetzungen der Ziffer 6, zutreffen; als Behinderung nach Litera a, gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab 1. September 1939;
    6. 6.Ziffer 6die Zeit, um die der Vertragsbedienstete das für die Aufnahme auf einen seinem Dienstposten entsprechenden Dienstposten eines Beamten vorgeschriebene Studium nur aus den in Z 5 lit. a und b genannten Gründen später vollendet hat, als es nach den österreichischen Studienvorschriften frühestens möglich gewesen wäre;die Zeit, um die der Vertragsbedienstete das für die Aufnahme auf einen seinem Dienstposten entsprechenden Dienstposten eines Beamten vorgeschriebene Studium nur aus den in Ziffer 5, Litera a und b genannten Gründen später vollendet hat, als es nach den österreichischen Studienvorschriften frühestens möglich gewesen wäre;
    7. 7.Ziffer 7die Zeit des erfolgreichen Besuches eines Abiturientenlehrganges an einer Lehrerbildungsanstalt, wenn für den Vertragsbediensteten die Reifeprüfung für Volksschulen als Anstellungserfordernis vorgeschrieben war; die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 Z 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I der 17. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle sind bei Berücksichtigung dieser Zeiten sinngemäß anzuwenden.die Zeit des erfolgreichen Besuches eines Abiturientenlehrganges an einer Lehrerbildungsanstalt, wenn für den Vertragsbediensteten die Reifeprüfung für Volksschulen als Anstellungserfordernis vorgeschrieben war; die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. römisch eins der 17. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle sind bei Berücksichtigung dieser Zeiten sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Bei Anwendung des Abs. 1 Z 5 und 6 ist für Vertragsbedienstete, denen Behinderungszeiten gemäß § 2 Abs. 4 und 5 der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959, BGBl. Nr. 188, oder gemäß § 2 Abs. 4 der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 113/1948, zur Gänze angerechnet wurden, der angerechnete Zeitraum als gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 vorangesetzt anzusehen.Bei Anwendung des Absatz eins, Ziffer 5 und 6 ist für Vertragsbedienstete, denen Behinderungszeiten gemäß Paragraph 2, Absatz 4 und 5 der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959, BGBl. Nr. 188, oder gemäß Paragraph 2, Absatz 4, der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1948,, zur Gänze angerechnet wurden, der angerechnete Zeitraum als gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und 6 vorangesetzt anzusehen.
  3. (3)Absatz 3Auf Südtiroler und Kanaltaler im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/1955 und auf Heimatvertriebene sind § 26 Abs. 2 Z 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I und Abs. 1 Z 1 und 4 dieses Artikels auch dann anzuwenden, wenn die betreffenden Dienstzeiten oder Wehrdienstzeiten im Dienste des früheren Heimatstaates zurückgelegt wurden.Auf Südtiroler und Kanaltaler im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1955, und auf Heimatvertriebene sind Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. römisch eins und Absatz eins, Ziffer eins und 4 dieses Artikels auch dann anzuwenden, wenn die betreffenden Dienstzeiten oder Wehrdienstzeiten im Dienste des früheren Heimatstaates zurückgelegt wurden.

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 ist in der jeweils geltenden Fassung auf Dienstverträge, die nach diesem Gesetz vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 1 mit den im § 1 Abs. 3 lit. l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I angeführten Personen abgeschlossen wurden, so lange weiteranzuwenden, als keine Unterstellung unter eine andere Rechtsvorschrift vereinbart wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten