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Artikel II
(Anm.: Zu § 26 des VertragsbedienstetengesetzesDas Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86)
(1) Für Vertragsbedienstete ist in einem aufrechten Dienstverhältnisder jeweils geltenden Fassung auf Dienstverträge, die nach diesem Gesetz vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, sind bei Anwendung der BestimmungenInkrafttreten des § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zusätzlich zuArt. I Z 1 mit den im § 26 Abs. 2 § 1 Abs. 3 litdes Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführten Zeiten folgende, nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten gemäß § 26 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zur Gänze für die Stichtagsfestsetzung zu berücksichtigen:
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(2) Bei Anwendung des Abs. 1 Z 5 und 6 ist für Vertragsbedienstete, denen Behinderungszeiten gemäß § 2 Abs. 4 und 5 der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959, BGBl. Nr. 188, oder gemäß § 2 Abs. 4 der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 113/1948, zur Gänze angerechnet wurden, der angerechnete Zeitraum als gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 vorangesetzt anzusehen.
(3) Auf Südtiroler und Kanaltaler im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/1955 und auf Heimatvertriebene sind § 26 Abs. 2 Z 1 l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I und Abs. 1 Z 1 und 4 dieses Artikels auch dann anzuwendenangeführten Personen abgeschlossen wurden, wenn die betreffenden Dienstzeiten oder Wehrdienstzeiten im Dienste des früheren Heimatstaates zurückgelegt wurdenso lange weiteranzuwenden, als keine Unterstellung unter eine andere Rechtsvorschrift vereinbart wird.
Artikel II
(Anm.: Zu § 26 des VertragsbedienstetengesetzesDas Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86)
(1) Für Vertragsbedienstete ist in einem aufrechten Dienstverhältnisder jeweils geltenden Fassung auf Dienstverträge, die nach diesem Gesetz vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, sind bei Anwendung der BestimmungenInkrafttreten des § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zusätzlich zuArt. I Z 1 mit den im § 26 Abs. 2 § 1 Abs. 3 litdes Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführten Zeiten folgende, nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten gemäß § 26 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zur Gänze für die Stichtagsfestsetzung zu berücksichtigen:
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(2) Bei Anwendung des Abs. 1 Z 5 und 6 ist für Vertragsbedienstete, denen Behinderungszeiten gemäß § 2 Abs. 4 und 5 der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959, BGBl. Nr. 188, oder gemäß § 2 Abs. 4 der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 113/1948, zur Gänze angerechnet wurden, der angerechnete Zeitraum als gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 vorangesetzt anzusehen.
(3) Auf Südtiroler und Kanaltaler im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/1955 und auf Heimatvertriebene sind § 26 Abs. 2 Z 1 l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I und Abs. 1 Z 1 und 4 dieses Artikels auch dann anzuwendenangeführten Personen abgeschlossen wurden, wenn die betreffenden Dienstzeiten oder Wehrdienstzeiten im Dienste des früheren Heimatstaates zurückgelegt wurdenso lange weiteranzuwenden, als keine Unterstellung unter eine andere Rechtsvorschrift vereinbart wird.