Art. 4 VBG

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Bei Hochschullehrern, Vertragsassistenten und Mitarbeitern im Lehrbetrieb sind Nebengebühren nach den Verordnungen BGBl. Nr. 267/1973 und BGBl. Nr. 268/1973, letztere in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 192/1975, die für Zeiträume nach dem 31. August 1988 ausbezahlt worden sind, auf die nach den §§ 49a und 49b des Gehaltsgesetzes 1956, nach den §§ 54a und 54b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und nach Art. III gebührenden Dienstzulagen (Forschungszulagen) und Aufwandsentschädigungen anzurechnen.

(2) Gutschriften von Nebengebührenwerten nach dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, die für Zeiträume vor dem 1. September 1988 erworben worden sind, bleiben unberührt.

In Kraft seit 01.09.1988 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 4 VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 4 VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 4 VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 4 VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 4 VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 3 VBG
Art. 5 VBG