Auf Bundesbedienstete, die nicht Beamte sind und auch nicht unter Abs. 1 fallen, ... sind die §§ 17 bis 19 BDG 1979 und § 13 Abs. 5 bis 9b des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bemessung der Dienstbezüge nach § 13 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 das Ausmaß der Ruhebezüge zugrunde zu legen ist, das sich für sie bei Anwendung des Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 340/1965, und des Nebengebührenzulagengesetzes ergäbe. Bei der Anwendung aller sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist von jener Bezugshöhe auszugehen, die sich ohne die Anwendung des § 13 Abs. 5 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ... ergeben hätte.Auf Bundesbedienstete, die nicht Beamte sind und auch nicht unter Absatz eins, fallen, ... sind die Paragraphen 17 bis 19 BDG 1979 und Paragraph 13, Absatz 5 bis 9b des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bemessung der Dienstbezüge nach Paragraph 13, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 das Ausmaß der Ruhebezüge zugrunde zu legen ist, das sich für sie bei Anwendung des Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, und des Nebengebührenzulagengesetzes ergäbe. Bei der Anwendung aller sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist von jener Bezugshöhe auszugehen, die sich ohne die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 5 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ... ergeben hätte.
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