(1) Lehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 2a 2.
(2) Religionslehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 2a 2.
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