Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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