Art. 3 VBG

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Eine Dienstzulage (Forschungszulage) gebührt in folgenden Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung

1.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Abs. 2)

2.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Abs. 2)

3.

dem vollbeschäftigten Studienassistenten (der wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Hilfskraft, § 18 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, und Art. X Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988)

2,0 vH.

(2) Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) nach Abs. 1 gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 75 vH der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(3) Eine Aufwandsentschädigung gebührt in folgenden Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung

1.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Abs. 2)

2.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Abs. 2)

3.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Abs. 2)

4.

dem Studienassistenten (der wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Hilfskraft, § 18 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, und Art. X Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988)

a)

bei Vollbeschäftigung

1,00 vH,

b)

bei Halbbeschäftigung

0,50 vH.

In Kraft seit 01.10.1988 bis 31.12.9999
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