Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAbweichend von § 84 Abs. 2 Z 1 gebührt dem Vertragsprofessor eine Abfertigung nach einer ununterbrochenen fünfjährigen tatsächlichen Verwendung in dieser Funktion. Zeiten, in denen der Vertragsprofessor gemäß § 160 BDG 1979 freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen.Abweichend von Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, gebührt dem Vertragsprofessor eine Abfertigung nach einer ununterbrochenen fünfjährigen tatsächlichen Verwendung in dieser Funktion. Zeiten, in denen der Vertragsprofessor gemäß Paragraph 160, BDG 1979 freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen.
(2)Absatz 2Keine Abfertigung gebührt, wenn der Vertragsprofessor gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder in einem Arbeitsverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer Universität steht.
(3)Absatz 3Soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses eine Vereinbarung über die Abfertigung nur dann zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den in § 84 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens drei Jahre gedauert hat.Soweit nicht Absatz 2, anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses eine Vereinbarung über die Abfertigung nur dann zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den in Paragraph 84, Absatz 3, angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens drei Jahre gedauert hat.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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