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Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit
§ 56c. (1) Dem Vertragsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 in dem für Universitätsdozenten vorgesehenen Ausmaß.
Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit
§ 56c. (1) Dem Vertragsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 in dem für Universitätsdozenten vorgesehenen Ausmaß.