§ 56c VBG Abgeltung der Lehrtätigkeit

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
§ 56c.Paragraph 56 c, (1)

Dem Vertragsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 in dem für Universitätsdozenten vorgesehenen Ausmaß. Dem Vertragsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß Paragraph 51, oder Paragraph 51 a, des Gehaltsgesetzes 1956 in dem für Universitätsdozenten vorgesehenen Ausmaß.

  1. (2)Absatz 2Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die §§ 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, anzuwenden.Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die Paragraphen 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 30.09.2001 bis 31.12.2003
§ 56c.Paragraph 56 c, (1)

Dem Vertragsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 in dem für Universitätsdozenten vorgesehenen Ausmaß. Dem Vertragsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß Paragraph 51, oder Paragraph 51 a, des Gehaltsgesetzes 1956 in dem für Universitätsdozenten vorgesehenen Ausmaß.

  1. (2)Absatz 2Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die §§ 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, anzuwenden.Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die Paragraphen 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten