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(1a) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(1b) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann der Dienstgeber vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft in begründeten Ausnahmefällen absehen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)
(4) Die Personalstelle hat vor jeder Neuaufnahme unverzüglich eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, hat die Personalstelle zusätzlich eine Auskunft gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.
(5) Strafregisterauskünfte gemäß Abs. 4 sind nach ihrer Überprüfung von der Personalstelle unverzüglich zu löschen.
(6) Die Abs. 4 und 5 gelten abweichend von § 1 für alle Neuaufnahmen in den Bundesdienst.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)
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(1a) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(1b) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann der Dienstgeber vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft in begründeten Ausnahmefällen absehen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)
(4) Die Personalstelle hat vor jeder Neuaufnahme unverzüglich eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, hat die Personalstelle zusätzlich eine Auskunft gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.
(5) Strafregisterauskünfte gemäß Abs. 4 sind nach ihrer Überprüfung von der Personalstelle unverzüglich zu löschen.
(6) Die Abs. 4 und 5 gelten abweichend von § 1 für alle Neuaufnahmen in den Bundesdienst.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)