Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsAuf Werte des Deckungsstocks darf nur zugunsten einer Versicherungsforderung Exekution geführt werden, die in das Deckungserfordernis einzubeziehen war.
(2)Absatz 2In der Lebensversicherung und der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Unfallversicherung ist der Zugriff auf den Betrag beschränkt, der zum Deckungserfordernis für den einzelnen Versicherungsvertrag im gleichen Verhältnis steht wie der Gesamtbetrag der Werte des Deckungsstocks zum gesamten Deckungserfordernis, höchstens aber auf den Betrag des auf den einzelnen Versicherungsvertrag entfallenden Deckungserfordernisses.
(3)Absatz 3Besteht der Deckungsstock aus mehreren Abteilungen, so ist die Berechnung des der Exekution unterliegenden Betrages für jede Abteilung gesondert vorzunehmen.
(4)Absatz 4Mietrechtliche Bestimmungen werden durch die Abs. 1 bis 3 nicht berührt.Mietrechtliche Bestimmungen werden durch die Absatz eins bis 3 nicht berührt.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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