Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBei der Zusammenstellung und Meldung der für die Zwecke der Beaufsichtigung erforderlichen Informationen im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Folgendes zu beachten: Diese Informationen haben
1.Ziffer einsder Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens und insbesondere den mit dieser Geschäftstätigkeit einhergehenden Risiken Rechnung zu tragen;
2.Ziffer 2zugänglich zu sein sowie in allen wesentlichen Aspekten vollständig, vergleichbar und in zeitlicher Hinsicht konsistent zu sein und
3.Ziffer 3relevant, verlässlich und verständlich zu sein.
(2)Absatz 2Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens binnen fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen:
1.Ziffer einsden Jahresabschluss,
2.Ziffer 2den Lagebericht,
2a.Ziffer 2 agegebenenfalls den nichtfinanziellen Bericht,
3.Ziffer 3gegebenenfalls den Corporate Governance-Bericht,
4.Ziffer 4den Bericht des Abschlussprüfers,
5.Ziffer 5den Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses sowie
6.Ziffer 6hinsichtlich des Konzernabschlusses die in Z 1, 2, 3 und 4 angeführten Berichtsteile.hinsichtlich des Konzernabschlusses die in Ziffer eins,, 2, 3 und 4 angeführten Berichtsteile.
Die Frist hinsichtlich der in Z 6 angeführten Berichtsteile verlängert sich um 6 Wochen.Die Frist hinsichtlich der in Ziffer 6, angeführten Berichtsteile verlängert sich um 6 Wochen.
(3)Absatz 3Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens binnen sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen:
1.Ziffer einseine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrat bzw. des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren zum Gegenstand hatte,
2.Ziffer 2den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses sowie
3.Ziffer 3den Nachweis der Veröffentlichung des Konzernabschlusses.
(4)Absatz 4Inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben der FMA abweichend von Abs. 2 unverzüglich, längstens binnen fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen:Inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben der FMA abweichend von Absatz 2, unverzüglich, längstens binnen fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen:
1.Ziffer einsden Jahresabschluss der Zweigniederlassung,
2.Ziffer 2den Lagebericht der Zweigniederlassung,
3.Ziffer 3den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung der Zweigniederlassung sowie
4.Ziffer 4den Jahresabschluss und den Lagebericht des Gesamtunternehmens.
(5)Absatz 5Inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben der FMA abweichend von Abs. 3 unverzüglich, längstens binnen sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen:Inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben der FMA abweichend von Absatz 3, unverzüglich, längstens binnen sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen:
1.Ziffer einseine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Feststellung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hatte sowie
2.Ziffer 2den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses der Zweigniederlassung und des Gesamtunternehmens gemäß § 246 Abs. 4.den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses der Zweigniederlassung und des Gesamtunternehmens gemäß Paragraph 246, Absatz 4,
(6)Absatz 6Die FMA kann, wenn dies für die Überwachung der Geschäftsgebarung erforderlich ist, verlangen, dass die in Abs. 4 Z 4 und Abs. 5 Z 1 angeführten Unterlagen auch in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.Die FMA kann, wenn dies für die Überwachung der Geschäftsgebarung erforderlich ist, verlangen, dass die in Absatz 4, Ziffer 4 und Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Unterlagen auch in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
(7)Absatz 7Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 2 bis 5 erstrecken.Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Absatz 2 bis 5 erstrecken.
(8)Absatz 8Die FMA kann alle für die laufende Überwachung der Geschäftsgebarung nach § 268, für die Gruppenaufsicht und für die Führung von Versicherungsstatistiken gemäß § 256 erforderlichen Informationen verlangen. Diese Informationen können insbesondere die Aufgliederung von Posten des Jahresabschlusses, Aufstellungen der Vermögenswerte gemäß § 144 Abs. 2 bewertet nach den für die Bilanzierung maßgeblichen Vorschriften, von Geschäftsergebnissen nach Zweigniederlassungen und Dienstleistungsverkehr sowie nach Geschäftsgebieten und Geschäftsbereichen, Angaben über die in die Gruppenaufsicht einzubeziehenden Unternehmen, statistische Daten über das Unternehmen, die Zuordnung des übernommenen Rückversicherungsgeschäfts zu bestimmten Bilanzabteilungen und bei Kompositversicherungsunternehmen Angaben zu den Bilanzposten in Hinblick auf deren Zuordnung zu einer Bilanzabteilung sowie in Hinblick auf Übertragungen zwischen den Bilanzabteilungen umfassen. Die FMA hat mit Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Gliederung der Informationen gemäß diesem Absatz zu erlassen und kann festsetzen, dass ihr bestimmte Informationen in kürzeren Abständen als jährlich zu melden sind.Die FMA kann alle für die laufende Überwachung der Geschäftsgebarung nach Paragraph 268,, für die Gruppenaufsicht und für die Führung von Versicherungsstatistiken gemäß Paragraph 256, erforderlichen Informationen verlangen. Diese Informationen können insbesondere die Aufgliederung von Posten des Jahresabschlusses, Aufstellungen der Vermögenswerte gemäß Paragraph 144, Absatz 2, bewertet nach den für die Bilanzierung maßgeblichen Vorschriften, von Geschäftsergebnissen nach Zweigniederlassungen und Dienstleistungsverkehr sowie nach Geschäftsgebieten und Geschäftsbereichen, Angaben über die in die Gruppenaufsicht einzubeziehenden Unternehmen, statistische Daten über das Unternehmen, die Zuordnung des übernommenen Rückversicherungsgeschäfts zu bestimmten Bilanzabteilungen und bei Kompositversicherungsunternehmen Angaben zu den Bilanzposten in Hinblick auf deren Zuordnung zu einer Bilanzabteilung sowie in Hinblick auf Übertragungen zwischen den Bilanzabteilungen umfassen. Die FMA hat mit Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Gliederung der Informationen gemäß diesem Absatz zu erlassen und kann festsetzen, dass ihr bestimmte Informationen in kürzeren Abständen als jährlich zu melden sind.
(9)Absatz 9Soweit gemäß Abs. 8 eine Meldung der Vermögenswerte zu unterjährigen Stichtagen vorgesehen ist, haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Vermögenswerte auch zu diesen Stichtagen nach den für die Bilanzierung maßgeblichen Vorschriften zu bewerten.Soweit gemäß Absatz 8, eine Meldung der Vermögenswerte zu unterjährigen Stichtagen vorgesehen ist, haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Vermögenswerte auch zu diesen Stichtagen nach den für die Bilanzierung maßgeblichen Vorschriften zu bewerten.
In Kraft seit 25.04.2018 bis 31.12.9999
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