(1) Wurde die Gleichwertigkeit der Beaufsichtigung gemäß § 237 festgestellt, so hat sich die FMA als betroffene Aufsichtsbehörde auf die in einem Drittland durchgeführte Gruppenaufsicht zu stützen.
(2) Der 6. Abschnitt des 9. Hauptstücks und § 225 sind bei der Zusammenarbeit der FMA als Aufsichtsbehörde von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland mit den Aufsichtsbehörden aus Drittländern sinngemäß anzuwenden.
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