Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBeteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die einer Beaufsichtigung gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 unterliegen bzw. Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die einer Beaufsichtigung gemäß § 197 Abs. 1 Z 2 unterliegen, haben bei der Erstellung und Veröffentlichung des Berichtes über ihre Solvabilität und Finanzlage auf Gruppenebene, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) § 241 bis § 244 sinngemäß anzuwenden.Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die einer Beaufsichtigung gemäß Paragraph 197, Absatz eins, Ziffer eins, unterliegen bzw. Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die einer Beaufsichtigung gemäß Paragraph 197, Absatz eins, Ziffer 2, unterliegen, haben bei der Erstellung und Veröffentlichung des Berichtes über ihre Solvabilität und Finanzlage auf Gruppenebene, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Paragraph 241 bis Paragraph 244, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Mit Genehmigung der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde können die in Abs. 1 genannten Unternehmen einen einzigen Bericht über die Solvabilität und Finanzlage der Gruppe veröffentlichen. Dieser hat zumindest Folgendes zu beinhalten:Mit Genehmigung der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde können die in Absatz eins, genannten Unternehmen einen einzigen Bericht über die Solvabilität und Finanzlage der Gruppe veröffentlichen. Dieser hat zumindest Folgendes zu beinhalten:
1.Ziffer einsalle Informationen, die gemäß Abs. 1 auf Gruppenebene zu veröffentlichen sind undalle Informationen, die gemäß Absatz eins, auf Gruppenebene zu veröffentlichen sind und
2.Ziffer 2die Informationen für jedes Tochterunternehmen der Gruppe, die gemäß § 241 bis § 244 zu veröffentlichen sind. Die Informationen haben dabei jeweils den einzelnen Tochterunternehmen zuordenbar zu sein.die Informationen für jedes Tochterunternehmen der Gruppe, die gemäß Paragraph 241 bis Paragraph 244, zu veröffentlichen sind. Die Informationen haben dabei jeweils den einzelnen Tochterunternehmen zuordenbar zu sein.
Die Tochterunternehmen der Gruppe werden hierdurch von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Berichtes über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 Abs. 1 befreit.Die Tochterunternehmen der Gruppe werden hierdurch von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Berichtes über die Solvabilität und Finanzlage gemäß Paragraph 241, Absatz eins, befreit.
(3)Absatz 3Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hat vor Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 2 die Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium zu konsultieren und deren Ansichten und Vorbehalten angemessen Rechnung zu tragen.Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hat vor Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz 2, die Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium zu konsultieren und deren Ansichten und Vorbehalten angemessen Rechnung zu tragen.
(4)Absatz 4Fehlen im Bericht nach Abs. 2 wesentliche Informationen zu einem Tochterunternehmen, das ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland ist, kann die FMA das Tochterunternehmen zur gesonderten Veröffentlichung der erforderlichen Informationen verpflichten.Fehlen im Bericht nach Absatz 2, wesentliche Informationen zu einem Tochterunternehmen, das ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland ist, kann die FMA das Tochterunternehmen zur gesonderten Veröffentlichung der erforderlichen Informationen verpflichten.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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