Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBei der Erstellung und Veröffentlichung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage gemäß der Durchführungsverordnung (EU) haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Grundsätze nach § 248 Abs. 1 zu berücksichtigen.Bei der Erstellung und Veröffentlichung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage gemäß der Durchführungsverordnung (EU) haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Grundsätze nach Paragraph 248, Absatz eins, zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können Veröffentlichungen, die sie in Erfüllung anderer Rechts- oder Regulierungsvorschriften vorgenommen haben, für den Bericht verwenden oder sich mittels eines konkreten Verweises auf diese beziehen, sofern diese Veröffentlichungen den gemäß Abs. 1 zu veröffentlichenden Informationen nach Art und Umfang gleichwertig sind.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können Veröffentlichungen, die sie in Erfüllung anderer Rechts- oder Regulierungsvorschriften vorgenommen haben, für den Bericht verwenden oder sich mittels eines konkreten Verweises auf diese beziehen, sofern diese Veröffentlichungen den gemäß Absatz eins, zu veröffentlichenden Informationen nach Art und Umfang gleichwertig sind.
(3)Absatz 3Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können auf freiwilliger Basis alle mit ihrer Solvabilität und Finanzlage in Verbindung stehenden Informationen und Erläuterungen veröffentlichen, deren Veröffentlichung nicht bereits gemäß Abs. 1 erforderlich ist.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können auf freiwilliger Basis alle mit ihrer Solvabilität und Finanzlage in Verbindung stehenden Informationen und Erläuterungen veröffentlichen, deren Veröffentlichung nicht bereits gemäß Absatz eins, erforderlich ist.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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