Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben über angemessene Systeme und Strukturen zu verfügen, um die in diesem Abschnitt genannten Anforderungen zu erfüllen, sowie schriftliche Leitlinien zur Sicherstellung der kontinuierlichen Angemessenheit der gemäß § 248 Abs. 1 an die FMA zu meldenden Informationen zu erstellen und zu implementieren. Diese schriftlichen Leitlinien sind vom Vorstand bzw. Verwaltungsrat zu beschließen.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben über angemessene Systeme und Strukturen zu verfügen, um die in diesem Abschnitt genannten Anforderungen zu erfüllen, sowie schriftliche Leitlinien zur Sicherstellung der kontinuierlichen Angemessenheit der gemäß Paragraph 248, Absatz eins, an die FMA zu meldenden Informationen zu erstellen und zu implementieren. Diese schriftlichen Leitlinien sind vom Vorstand bzw. Verwaltungsrat zu beschließen.
(2)Absatz 2Die Übermittlung von Informationen gemäß § 248 Abs. 1 und 8 sowie § 249 und § 250 hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaus zu beachten.Die Übermittlung von Informationen gemäß Paragraph 248, Absatz eins und 8 sowie Paragraph 249 und Paragraph 250, hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaus zu beachten.
(3)Absatz 3Dieser Paragraph und § 248 Abs. 1 gelten sinngemäß auf Gruppenebene für beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die einer Beaufsichtigung gemäß § 197 Abs. 1 Z 1 unterliegen bzw. für Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die einer Beaufsichtigung gemäß § 197 Abs. 1 Z 2 unterliegen.Dieser Paragraph und Paragraph 248, Absatz eins, gelten sinngemäß auf Gruppenebene für beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die einer Beaufsichtigung gemäß Paragraph 197, Absatz eins, Ziffer eins, unterliegen bzw. für Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die einer Beaufsichtigung gemäß Paragraph 197, Absatz eins, Ziffer 2, unterliegen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 247 VAG 2016
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 247 VAG 2016 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 247 VAG 2016