(1) Mit Genehmigung der FMA braucht ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bestimmte Informationen, mit Ausnahme der Beschreibung des Kapitalmanagements, nicht in den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage aufzunehmen, wenn
1. | Wettbewerber des Unternehmens durch eine Veröffentlichung derartiger Informationen einen bedeutenden ungebührlichen Vorteil erlangen oder | |||||||||
2. | gegenüber den Versicherungsnehmern oder auf Grund einer Beziehung zu Dritten eine Verpflichtung des Unternehmens zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit in verkehrsüblichem Ausmaß besteht. |
(2) Genehmigt die FMA die Nichtveröffentlichung von Informationen gemäß Abs. 1, so haben die Unternehmen dies in ihrem Bericht über ihre Solvabilität und Finanzlage unter Angabe von Gründen anzuführen.
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