§ 242 VAG 2016 (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016), Bericht über die Solvabilität und Finanzlage: Nichtveröffentlichung von bestimmten Informationen - JUSLINE Österreich
§ 242 VAG 2016 Bericht über die Solvabilität und Finanzlage: Nichtveröffentlichung von bestimmten Informationen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsMit Genehmigung der FMA braucht ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bestimmte Informationen, mit Ausnahme der Beschreibung des Kapitalmanagements, nicht in den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage aufzunehmen, wenn
1.Ziffer einsWettbewerber des Unternehmens durch eine Veröffentlichung derartiger Informationen einen bedeutenden ungebührlichen Vorteil erlangen oder
2.Ziffer 2gegenüber den Versicherungsnehmern oder auf Grund einer Beziehung zu Dritten eine Verpflichtung des Unternehmens zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit in verkehrsüblichem Ausmaß besteht.
(2)Absatz 2Genehmigt die FMA die Nichtveröffentlichung von Informationen gemäß Abs. 1, so haben die Unternehmen dies in ihrem Bericht über ihre Solvabilität und Finanzlage unter Angabe von Gründen anzuführen.Genehmigt die FMA die Nichtveröffentlichung von Informationen gemäß Absatz eins,, so haben die Unternehmen dies in ihrem Bericht über ihre Solvabilität und Finanzlage unter Angabe von Gründen anzuführen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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