Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsVersicherungsunternehmen haben der FMA für im Rahmen der Niederlassungsfreiheit getätigte Geschäfte und getrennt davon für im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigte Geschäfte die Höhe der verrechneten Prämien, der Aufwendungen für Versicherungsfälle und der Kosten – ohne Abzug der Rückversicherung – nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt wie folgt zu melden:
1.Ziffer einsbei Nicht-Lebensversicherungen nach den in der Durchführungsverordnung (EU) festgelegten Geschäftsbereichen und
2.Ziffer 2bei Lebensversicherungen nach den in der Durchführungsverordnung (EU) festgelegten Geschäftsbereichen.
(2)Absatz 2In Bezug auf Zweig 10 der Anlage A – ausgenommen der Haftung des Frachtführers – hat das Versicherungsunternehmen der FMA zudem die Häufigkeit und die durchschnittlichen Kosten der Erstattungsleistungen zu melden.
(3)Absatz 3Nach Meldung der Angaben gemäß Abs. 1 und 2 hat die FMA den Aufsichtsbehörden jedes betroffenen Mitgliedstaats diese auf Ersuchen in zusammengefasster Form mitzuteilen.Nach Meldung der Angaben gemäß Absatz eins und 2 hat die FMA den Aufsichtsbehörden jedes betroffenen Mitgliedstaats diese auf Ersuchen in zusammengefasster Form mitzuteilen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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