§ 249 VAG 2016

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Versicherungsunternehmen haben die Deckungsstockverzeichnisse fortlaufend an ihrem Sitz zu führen. Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der FMA Aufstellungen aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten und geeigneten Vermögenswerte, in Form von Auszügen aus den Verzeichnissen, binnen sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die Vermögenswerte sind auch zu unterjährigen Stichtagen nach den für die Bilanzierung maßgeblichen Vorschriften zu bewerten.

(2) Die FMA hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Deckungsstockverzeichnisse und die Aufstellungen zu enthalten haben und kann festsetzen, dass ihr die Aufstellungen in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.

(3) In begründeten Fällen kann die FMA auf Antrag die Vorlagefristen für Aufstellungen erstrecken.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 249 VAG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 249 VAG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 249 VAG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 249 VAG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 249 VAG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 248 VAG 2016
§ 250 VAG 2016