(1) Die FMA hat folgende Informationen auf ihrer Homepage gemäß der Durchführungsverordnung (EU) offenzulegen und laufend zu aktualisieren:
1. | die im Bereich der Versicherungsaufsicht geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien; | |||||||||
2. | die allgemeinen Kriterien und Methoden des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens einschließlich der gemäß § 273 Abs. 3 entwickelten Instrumente; | |||||||||
3. | die aggregierten statistischen Daten zu Schlüsselaspekten zur Anwendung des Aufsichtsrahmens gemäß der Durchführungsverordnung (EU); | |||||||||
4. | die Art und Weise der Ausübung der in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Wahlrechte; | |||||||||
5. | die Ziele der Beaufsichtigung und ihre Hauptfunktionen und -tätigkeiten und | |||||||||
6. | die Versicherungsstatistiken, die die wesentlichen Daten über den Versicherungsbestand und die Vermögensverhältnisse der Versicherungsunternehmen jeweils für ein Jahr zu enthalten haben. |
(2) Die FMA hat die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, denen die Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Inland unterliegt, einschließlich der Informationen, inwieweit Österreich beschlossen hat, strengere Vorschriften als in Kapitel V sowie gemäß Art. 29 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 anzuwenden, auf ihrer offiziellen Website zu veröffentlichen.
(3) Die FMA hat die Informationen gemäß Abs. 2 dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort als Kontaktstelle gemäß Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/97 für die Bereitstellung von Informationen über die Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses mitzuteilen.
0 Kommentare zu § 256 VAG 2016