Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie FMA hat folgende Informationen auf ihrer Homepage gemäß der Durchführungsverordnung (EU) offenzulegen und laufend zu aktualisieren:
1.Ziffer einsdie im Bereich der Versicherungsaufsicht geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien;
2.Ziffer 2die allgemeinen Kriterien und Methoden des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens einschließlich der gemäß § 273 Abs. 3 entwickelten Instrumente;die allgemeinen Kriterien und Methoden des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens einschließlich der gemäß Paragraph 273, Absatz 3, entwickelten Instrumente;
3.Ziffer 3die aggregierten statistischen Daten zu Schlüsselaspekten zur Anwendung des Aufsichtsrahmens gemäß der Durchführungsverordnung (EU);
4.Ziffer 4die Art und Weise der Ausübung der in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Wahlrechte;
5.Ziffer 5die Ziele der Beaufsichtigung und ihre Hauptfunktionen und -tätigkeiten und
6.Ziffer 6die Versicherungsstatistiken, die die wesentlichen Daten über den Versicherungsbestand und die Vermögensverhältnisse der Versicherungsunternehmen jeweils für ein Jahr zu enthalten haben.
(2)Absatz 2Die FMA hat die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, denen die Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Inland unterliegt, einschließlich der Informationen, inwieweit Österreich beschlossen hat, strengere Vorschriften als in Kapitel V sowie gemäß Art. 29 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 anzuwenden, auf ihrer offiziellen Website zu veröffentlichen.Die FMA hat die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, denen die Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Inland unterliegt, einschließlich der Informationen, inwieweit Österreich beschlossen hat, strengere Vorschriften als in Kapitel römisch fünf sowie gemäß Artikel 29, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2016/97 anzuwenden, auf ihrer offiziellen Website zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3Die FMA hat die Informationen gemäß Abs. 2 dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort als Kontaktstelle gemäß Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/97 für die Bereitstellung von Informationen über die Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses mitzuteilen.Die FMA hat die Informationen gemäß Absatz 2, dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort als Kontaktstelle gemäß Artikel 11, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2016/97 für die Bereitstellung von Informationen über die Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses mitzuteilen.
In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
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