§ 240 VAG 2016

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Ist das in § 237 genannte Mutterunternehmen selbst Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittland oder eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens, so hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die in § 237 vorgesehene Überprüfung nur auf Ebene des obersten Mutterunternehmens vorzunehmen, das eine Versicherungsholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittland, ein Drittland-Versicherungs- oder ein Drittland-Rückversicherungsunternehmen ist.

(2) Liegt keine gleichwertige Beaufsichtigung gemäß § 237 vor, so kann die FMA auf einer niedrigeren Ebene bei einem Mutterunternehmen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine erneute Überprüfung entweder auf der Ebene einer Versicherungsholdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittland, einem Drittland-Versicherungs- oder einem Drittland-Rückversicherungsunternehmen vornehmen. In diesem Fall hat die FMA der Gruppe ihre Entscheidung zu erläutern. § 239 ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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