Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Jahresabschluss einschließlich des gesamten Anhangs sowie der Lagebericht haben spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzuliegen. Der Jahresabschluss und Lagebericht einer inländischen Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens sowie Jahresabschluss und Lagebericht des Gesamtunternehmens haben am Sitz der inländischen Zweigniederlassung zur Einsichtnahme aufzuliegen. Sofern diese Unterlagen gemäß § 280a UGB beim Firmenbuch in deutscher Sprache einzureichen sind, haben die Unterlagen in deutscher Sprache aufzuliegen.Der Jahresabschluss einschließlich des gesamten Anhangs sowie der Lagebericht haben spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzuliegen. Der Jahresabschluss und Lagebericht einer inländischen Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens sowie Jahresabschluss und Lagebericht des Gesamtunternehmens haben am Sitz der inländischen Zweigniederlassung zur Einsichtnahme aufzuliegen. Sofern diese Unterlagen gemäß Paragraph 280 a, UGB beim Firmenbuch in deutscher Sprache einzureichen sind, haben die Unterlagen in deutscher Sprache aufzuliegen.
(2)Absatz 2Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind jedermann auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten auszuhändigen.Die Unterlagen gemäß Absatz eins, sind jedermann auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten auszuhändigen.
(3)Absatz 3Versicherungsunternehmen haben vom Anhang die Angaben gemäß § 198 Abs. 9, § 203 Abs. 5 letzter Satz, § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 2, § 237 Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 238 Abs. 1 Z 7, 8, 14, 15, 16 und 19, § 239 Abs. 2 und § 241 Z 6 UGB und die Angaben gemäß § 140 Abs. 9, § 145 und § 155 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer anderen Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet zu veröffentlichen.Versicherungsunternehmen haben vom Anhang die Angaben gemäß Paragraph 198, Absatz 9,, Paragraph 203, Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 222, Absatz 2,, Paragraph 223, Absatz 2,, Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 7, Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 7,, 8, 14, 15, 16 und 19, Paragraph 239, Absatz 2 und Paragraph 241, Ziffer 6, UGB und die Angaben gemäß Paragraph 140, Absatz 9,, Paragraph 145 und Paragraph 155, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer anderen Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4Auf inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen ist unabhängig von der Rechtsform § 280a UGB anzuwenden.Auf inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen ist unabhängig von der Rechtsform Paragraph 280 a, UGB anzuwenden.
(5)Absatz 5In die Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass Jahresabschluss und Lagebericht gemäß Abs. 1 am Sitz des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und in allen seinen Betriebsstätten oder am Sitz der inländischen Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zur Einsichtnahme aufliegen. In die Veröffentlichung der inländischen Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens ist zusätzlich ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass der Jahresabschluss des Gesamtunternehmens gemäß § 280a UGB beim Firmenbuchgericht eingereicht wurde. Bei der Veröffentlichung sind das Firmenbuchgericht und die Firmenbuchnummer anzugeben.In die Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass Jahresabschluss und Lagebericht gemäß Absatz eins, am Sitz des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und in allen seinen Betriebsstätten oder am Sitz der inländischen Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zur Einsichtnahme aufliegen. In die Veröffentlichung der inländischen Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens ist zusätzlich ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass der Jahresabschluss des Gesamtunternehmens gemäß Paragraph 280 a, UGB beim Firmenbuchgericht eingereicht wurde. Bei der Veröffentlichung sind das Firmenbuchgericht und die Firmenbuchnummer anzugeben.
(6)Absatz 6Der Bestätigungsvermerk des Treuhänders für die Überwachung des Deckungsstocks und des verantwortlichen Aktuars oder der Vermerk über die Versagung dieses Bestätigungsvermerks sind mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuch einzureichen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer anderen Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet zu veröffentlichen.
(7)Absatz 7Für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gelten die Abs. 1 bis 3 und 5 sinngemäß.Für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gelten die Absatz eins bis 3 und 5 sinngemäß.
(8)Absatz 8Auf den Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 138 Abs. 8, der nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt wird, ist Abs. 3 nicht anzuwenden. Zu veröffentlichen sind die Angaben gemäß § 245a Abs. 3 UGB und § 138 Abs. 9 sowie diejenigen Angaben, die den in Abs. 3 angeführten entsprechen.Auf den Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß Paragraph 138, Absatz 8,, der nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt wird, ist Absatz 3, nicht anzuwenden. Zu veröffentlichen sind die Angaben gemäß Paragraph 245 a, Absatz 3, UGB und Paragraph 138, Absatz 9, sowie diejenigen Angaben, die den in Absatz 3, angeführten entsprechen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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