Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsWenn die in der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) festgelegten Intervalle kürzer als ein Jahr sind, kann die FMA eine Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung unbeschadet § 193 Abs. 3 genehmigen, wennWenn die in der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) festgelegten Intervalle kürzer als ein Jahr sind, kann die FMA eine Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung unbeschadet Paragraph 193, Absatz 3, genehmigen, wenn
1.Ziffer einsdie Übermittlung dieser Informationen im Verhältnis zu der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit dem Geschäft verbundenen Risiken mit einem zu großen Aufwand verbunden wäre und
2.Ziffer 2die Informationen mindestens einmal pro Jahr vorgelegt werden.
Wenn ein Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 195 Abs. 1 Z 3 zu einer Gruppe gehört, kann die FMA die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung gemäß diesem Absatz nur dann einschränken, wenn das betreffende Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA hinreichend nachweist, dass eine regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung mit kürzeren als Jahresintervallen angesichts der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der mit dem Geschäft der Gruppe verbundenen Risiken nicht angemessen ist.Wenn ein Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 3, zu einer Gruppe gehört, kann die FMA die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung gemäß diesem Absatz nur dann einschränken, wenn das betreffende Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA hinreichend nachweist, dass eine regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung mit kürzeren als Jahresintervallen angesichts der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der mit dem Geschäft der Gruppe verbundenen Risiken nicht angemessen ist.
(2)Absatz 2Die FMA kann Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von der Einzelpostenberichterstattung befreien, wenn
1.Ziffer einsdie Übermittlung dieser Informationen im Verhältnis zu der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit dem Geschäft verbundenen Risiken mit einem zu großen Aufwand verbunden wäre,
2.Ziffer 2die Übermittlung dieser Informationen für die wirksame Beaufsichtigung des Unternehmens nicht erforderlich ist,
3.Ziffer 3die Befreiung nicht der Stabilität der betroffenen Finanzsysteme in der Union zuwiderläuft und
4.Ziffer 4das Unternehmen in der Lage ist, die Informationen auf Ad hoc Basis zu übermitteln.
Wenn ein Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 195 Abs. 1 Z 3 zu einer Gruppe gehört, darf die FMA die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung gemäß diesem Absatz nur dann einschränken, wenn das betreffende Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA hinreichend nachweist, dass eine nach Posten aufgeschlüsselte Berichterstattung angesichts der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der mit dem Geschäft der Gruppe verbundenen Risiken unter Berücksichtigung des Ziels der Finanzstabilität nicht angemessen ist.Wenn ein Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 3, zu einer Gruppe gehört, darf die FMA die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung gemäß diesem Absatz nur dann einschränken, wenn das betreffende Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA hinreichend nachweist, dass eine nach Posten aufgeschlüsselte Berichterstattung angesichts der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der mit dem Geschäft der Gruppe verbundenen Risiken unter Berücksichtigung des Ziels der Finanzstabilität nicht angemessen ist.
(3)Absatz 3Die FMA darf jedoch die Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß Abs. 1 und 2 nur Unternehmen gewähren, die jeweils in Summe nicht mehr als 20 vH des Lebensversicherungs- und des Nicht-Lebensversicherungsmarktes repräsentieren, wobei der Anteil am Nicht-Lebensversicherungsmarkt auf den verrechneten und abgegrenzten Prämien und der Anteil am Lebensversicherungsmarkt auf den versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks beruht. Hierbei hat die FMA die kleinsten Unternehmen zu bevorzugen.Die FMA darf jedoch die Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß Absatz eins und 2 nur Unternehmen gewähren, die jeweils in Summe nicht mehr als 20 vH des Lebensversicherungs- und des Nicht-Lebensversicherungsmarktes repräsentieren, wobei der Anteil am Nicht-Lebensversicherungsmarkt auf den verrechneten und abgegrenzten Prämien und der Anteil am Lebensversicherungsmarkt auf den versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks beruht. Hierbei hat die FMA die kleinsten Unternehmen zu bevorzugen.
(4)Absatz 4Für die Zwecke von Abs. 1 und 2 hat die FMA im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens zu bewerten, ob die Übermittlung von Informationen im Verhältnis zu der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität des Risikos des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, und hat dabei zumindest zu berücksichtigen:Für die Zwecke von Absatz eins und 2 hat die FMA im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens zu bewerten, ob die Übermittlung von Informationen im Verhältnis zu der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität des Risikos des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, und hat dabei zumindest zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsdas Volumen der Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerten des Unternehmens;
2.Ziffer 2die Volatilität der durch das Unternehmen abgedeckten Versicherungsleistungen;
3.Ziffer 3die Marktrisiken, die durch die Investitionen des Unternehmens entstehen;
4.Ziffer 4die Höhe der Risikokonzentrationen;
5.Ziffer 5die Gesamtzahl der Versicherungszweige der Lebensversicherung und der Nicht-Lebensversicherung, für die eine Konzession erteilt wurde;
6.Ziffer 6die potenziellen Auswirkungen der Verwaltung der Vermögenswerte des Unternehmens auf die Finanzstabilität;
7.Ziffer 7die Systeme und Strukturen des Unternehmens zur Übermittlung von Informationen für die Zwecke der Beaufsichtigung und die Leitlinien gemäß § 247 Abs. 1;die Systeme und Strukturen des Unternehmens zur Übermittlung von Informationen für die Zwecke der Beaufsichtigung und die Leitlinien gemäß Paragraph 247, Absatz eins ;,
8.Ziffer 8die Angemessenheit des Governance Systems des Unternehmens;
9.Ziffer 9die Höhe der Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung und
10.Ziffer 10ob es sich bei dem Unternehmen um ein firmeneigenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, das nur Risiken abdeckt, die mit dem Industrie- oder Handelskonzern verbunden sind, zu dem es gehört.
(5)Absatz 5Wenn gemäß § 247 Abs. 3 auf Gruppenebene Informationen zu übermitteln sind und die in der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) festgelegten Intervalle kürzer als ein Jahr sind, kann die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung genehmigen, wenn alle Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe von dieser Beschränkung gemäß Abs. 1 profitieren, wobei der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Risiken Rechnung zu tragen ist.Wenn gemäß Paragraph 247, Absatz 3, auf Gruppenebene Informationen zu übermitteln sind und die in der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) festgelegten Intervalle kürzer als ein Jahr sind, kann die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung genehmigen, wenn alle Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe von dieser Beschränkung gemäß Absatz eins, profitieren, wobei der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Risiken Rechnung zu tragen ist.
(6)Absatz 6Die FMA kann als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde auf Gruppenebene eine Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung genehmigen, wenn alle Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe von der Freistellung gemäß Abs. 2 profitieren, wobei der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Risiken und dem Ziel der finanziellen Stabilität Rechnung zu tragen ist.Die FMA kann als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde auf Gruppenebene eine Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung genehmigen, wenn alle Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe von der Freistellung gemäß Absatz 2, profitieren, wobei der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Risiken und dem Ziel der finanziellen Stabilität Rechnung zu tragen ist.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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