(1) Die FMA hat der Europäischen Kommission und der EIOPA Folgendes mitzuteilen:
1. | die Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen, das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittland ist; hierbei ist der Aufbau des Konzerns darzustellen; | |||||||||
2. | den Erwerb einer Beteiligung an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, durch den dieses ein Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittland wird; | |||||||||
3. | allgemeine Schwierigkeiten, auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland stoßen, wenn sie in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat ist, eine Zweigniederlassung errichten wollen, oder die bei der Tätigkeit solcher Zweigniederlassungen auftreten und | |||||||||
4. | über die Anzahl und die Art der Fälle, die zu einer Ablehnung gemäß § 21 Abs. 4 und § 23 Abs. 4 und Maßnahmen gemäß § 289 Abs. 5 geführt haben. |
(2) Eine Mitteilung gemäß Z 1 und 2 ist auch den Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.
(3) Die FMA hat der Europäischen Kommission auch allgemeine Schwierigkeiten mitzuteilen, die bei der Ausübung anderer als der in Abs. 1 Z 3 genannten Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeiten in einem Drittland auftreten.
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