Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie FMA hat der Europäischen Kommission und der EIOPA Folgendes mitzuteilen:
1.Ziffer einsdie Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen, das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittland ist; hierbei ist der Aufbau des Konzerns darzustellen;
2.Ziffer 2den Erwerb einer Beteiligung an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, durch den dieses ein Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittland wird;
3.Ziffer 3allgemeine Schwierigkeiten, auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland stoßen, wenn sie in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat ist, eine Zweigniederlassung errichten wollen, oder die bei der Tätigkeit solcher Zweigniederlassungen auftreten und
4.Ziffer 4 über die Anzahl und die Art der Fälle, die zu einer Ablehnung gemäß § 21 Abs. 4 und § 23 Abs. 4 und Maßnahmen gemäß § 289 Abs. 5 geführt haben. über die Anzahl und die Art der Fälle, die zu einer Ablehnung gemäß Paragraph 21, Absatz 4 und Paragraph 23, Absatz 4 und Maßnahmen gemäß Paragraph 289, Absatz 5, geführt haben.
(2)Absatz 2Eine Mitteilung gemäß Z 1 und 2 ist auch den Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.Eine Mitteilung gemäß Ziffer eins und 2 ist auch den Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.
(3)Absatz 3Die FMA hat der Europäischen Kommission auch allgemeine Schwierigkeiten mitzuteilen, die bei der Ausübung anderer als der in Abs. 1 Z 3 genannten Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeiten in einem Drittland auftreten.Die FMA hat der Europäischen Kommission auch allgemeine Schwierigkeiten mitzuteilen, die bei der Ausübung anderer als der in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeiten in einem Drittland auftreten.
In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
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