§ 257 VAG 2016

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die FMA hat der Europäischen Kommission und der EIOPA Folgendes mitzuteilen:

1.

die Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen, das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittland ist; hierbei ist der Aufbau des Konzerns darzustellen;

2.

den Erwerb einer Beteiligung an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, durch den dieses ein Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittland wird;

3.

allgemeine Schwierigkeiten, auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland stoßen, wenn sie in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat ist, eine Zweigniederlassung errichten wollen, oder die bei der Tätigkeit solcher Zweigniederlassungen auftreten und

4.

über die Anzahl und die Art der Fälle, die zu einer Ablehnung gemäß § 21 Abs. 4 und § 23 Abs. 4 und Maßnahmen gemäß § 289 Abs. 5 geführt haben.

(2) Eine Mitteilung gemäß Z 1 und 2 ist auch den Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

(3) Die FMA hat der Europäischen Kommission auch allgemeine Schwierigkeiten mitzuteilen, die bei der Ausübung anderer als der in Abs. 1 Z 3 genannten Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeiten in einem Drittland auftreten.

In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
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