§ 235 VAG 2016 Überprüfung der Informationen

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie FMA kann die in § 234 genannten Informationen unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des § 272 Abs. 4 und § 274 im Inland an folgenden Orten überprüfen:Die FMA kann die in Paragraph 234, genannten Informationen unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Paragraph 272, Absatz 4 und Paragraph 274, im Inland an folgenden Orten überprüfen:
    1. 1.Ziffer einsbei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das der Gruppenaufsicht unterliegt;
    2. 2.Ziffer 2bei verbundenen Unternehmen dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
    3. 3.Ziffer 3bei Mutterunternehmen dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und
    4. 4.Ziffer 4bei verbundenen Unternehmen eines Mutterunternehmens dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.
  2. (2)Absatz 2Beabsichtigt die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, Informationen über ein einer Gruppe angehörendes beaufsichtigtes oder nicht der Beaufsichtigung unterliegendes Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nachzuprüfen, so hat die FMA die Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats um Durchführung der Prüfung zu ersuchen. Falls diese Aufsichtsbehörde die Prüfung nicht selbst durchführt oder durch von ihr ermächtigte Prüfungsorgane durchführen lässt, so kann die FMA, wenn die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats sie hierzu ermächtigt, die Prüfung selbst durchführen oder die Prüfung von gemäß § 274 Abs. 2 bestellten Prüfungsorganen durchführen lassen. Die FMA kann an der Prüfung auch dann teilnehmen, wenn sie diese nicht selbst durchführt.Beabsichtigt die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, Informationen über ein einer Gruppe angehörendes beaufsichtigtes oder nicht der Beaufsichtigung unterliegendes Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nachzuprüfen, so hat die FMA die Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats um Durchführung der Prüfung zu ersuchen. Falls diese Aufsichtsbehörde die Prüfung nicht selbst durchführt oder durch von ihr ermächtigte Prüfungsorgane durchführen lässt, so kann die FMA, wenn die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats sie hierzu ermächtigt, die Prüfung selbst durchführen oder die Prüfung von gemäß Paragraph 274, Absatz 2, bestellten Prüfungsorganen durchführen lassen. Die FMA kann an der Prüfung auch dann teilnehmen, wenn sie diese nicht selbst durchführt.
  3. (3)Absatz 3Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, Informationen über ein einer Gruppe angehörendes beaufsichtigtes oder nicht der Beaufsichtigung unterliegendes Unternehmen mit Sitz im Inland nachzuprüfen, so hat die FMA diese Prüfung durchzuführen oder die Prüfung durch von ihr gemäß § 274 Abs. 2 bestellte Prüfungsorgane durchführen zu lassen oder die Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats oder von dieser beauftragte Personen zur Durchführung der Prüfung zu ermächtigen. Die FMA kann an dieser Prüfung teilnehmen. § 274 Abs. 2 ist anzuwenden. Nimmt die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats die Prüfung nicht selbst vor, so hat ihr die FMA zu gestatten, an der Prüfung teilzunehmen.Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, Informationen über ein einer Gruppe angehörendes beaufsichtigtes oder nicht der Beaufsichtigung unterliegendes Unternehmen mit Sitz im Inland nachzuprüfen, so hat die FMA diese Prüfung durchzuführen oder die Prüfung durch von ihr gemäß Paragraph 274, Absatz 2, bestellte Prüfungsorgane durchführen zu lassen oder die Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats oder von dieser beauftragte Personen zur Durchführung der Prüfung zu ermächtigen. Die FMA kann an dieser Prüfung teilnehmen. Paragraph 274, Absatz 2, ist anzuwenden. Nimmt die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats die Prüfung nicht selbst vor, so hat ihr die FMA zu gestatten, an der Prüfung teilzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Von den gemäß Abs. 2 und 3 getroffenen Maßnahmen hat die FMA die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu unterrichten.Von den gemäß Absatz 2 und 3 getroffenen Maßnahmen hat die FMA die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu unterrichten.
  5. (5)Absatz 5Wenn auf ein gemäß Abs. 2 an eine andere Aufsichtsbehörde gerichtetes Ersuchen der FMA um Durchführung einer Überprüfung innerhalb von zwei Wochen keine Reaktion erfolgt ist oder wenn die FMA praktisch an der Ausübung ihres Rechts auf Teilnahme gemäß Abs. 2 gehindert wird, kann die FMA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung ersuchen.Wenn auf ein gemäß Absatz 2, an eine andere Aufsichtsbehörde gerichtetes Ersuchen der FMA um Durchführung einer Überprüfung innerhalb von zwei Wochen keine Reaktion erfolgt ist oder wenn die FMA praktisch an der Ausübung ihres Rechts auf Teilnahme gemäß Absatz 2, gehindert wird, kann die FMA gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung ersuchen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 235 VAG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 235 VAG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 235 VAG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 235 VAG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 235 VAG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 234 VAG 2016
§ 236 VAG 2016