§ 232 VAG 2016 (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016), Zusammenarbeit mit den für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zuständigen Behörden - JUSLINE Österreich
§ 232 VAG 2016 Zusammenarbeit mit den für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zuständigen Behörden
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsIst ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen direkt oder indirekt mit einem Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG verbunden oder haben diese Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unternehmen, so hat die FMA mit den für die Beaufsichtigung dieser anderen Unternehmen zuständigen Behörden eng zusammenzuarbeiten.
(2)Absatz 2Auf Ersuchen der im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden hat die FMA diesen Behörden alle Informationen zu übermitteln, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.Auf Ersuchen der im Absatz eins, genannten zuständigen Behörden hat die FMA diesen Behörden alle Informationen zu übermitteln, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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