Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Erwerb und die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sind der FMA unverzüglich anzuzeigen, sofern
1.Ziffer einsdie direkten oder indirekten Anteile 50 vH des Grund- oder Stammkapitals dieser Gesellschaft übersteigen,
2.Ziffer 2der Kaufpreis 10 vH der Eigenmittel des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens übersteigt,
3.Ziffer 3durch den Erwerb verbundene Unternehmen im Sinne von § 189a Z 8 UGB geschaffen werden oderdurch den Erwerb verbundene Unternehmen im Sinne von Paragraph 189 a, Ziffer 8, UGB geschaffen werden oder
4.Ziffer 4durch die Veräußerung Unternehmen nicht mehr als verbundene Unternehmen im Sinn von § 189a Z 8 UGB anzusehen sind.durch die Veräußerung Unternehmen nicht mehr als verbundene Unternehmen im Sinn von Paragraph 189 a, Ziffer 8, UGB anzusehen sind.
Dies gilt auch für den Erwerb und die Veräußerung zusätzlicher Anteile sowie die betragliche Erhöhung angezeigter Anteile, wenn die vorstehenden Grenzen bereits überschritten sind oder dadurch überschritten oder unterschritten werden. Bei der Berechnung des Anteils am Grund- oder Stammkapital der fremden Gesellschaft sind die Anteile von verbundenen Unternehmen zusammenzurechnen.
(2)Absatz 2Eventualverpflichtungen und Gewinn- und Verlustabführungsverträge, die im Zusammenhang mit bestehenden oder erworbenen Anteilen eingegangen oder aufgelöst werden, sowie der Erwerb und die Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft des Unternehmensrechts als persönlich haftender Gesellschafter sind stets anzuzeigen.
(3)Absatz 3Der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen und Beteiligungen sind, sofern es sich dabei nicht um Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder um die Beteiligung an Personengesellschaften des Unternehmensrechts als persönlich haftender Gesellschafter handelt, der FMA dann anzuzeigen, wenn der Kaufpreis 1 vH der Eigenmittel des Versicherungsunternehmens übersteigt. Dies gilt auch für den Erwerb und die Veräußerung zusätzlicher Anteile sowie die betragliche Erhöhung angezeigter Anteile, wenn die vorstehende Grenze bereits überschritten ist oder dadurch überschritten oder unterschritten wird.
(4)Absatz 4Die FMA kann vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte über das Unternehmen, an dem Anteile oder Beteiligungen gemäß Abs. 1, 2 oder 3 gehalten werden, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden.Die FMA kann vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte über das Unternehmen, an dem Anteile oder Beteiligungen gemäß Absatz eins,, 2 oder 3 gehalten werden, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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