§ 128a VAG 2016

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Versicherungsunternehmen haben die nach diesem Hauptstück an Versicherungsnehmer zu erteilenden Auskünfte folgendermaßen zu übermitteln:

1.

auf Papier,

2.

in klarer, genauer und für den Versicherungsnehmer verständlicher Form,

3.

in deutscher Sprache, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer sich mit der Verwendung einer anderen Sprache ausdrücklich einverstanden erklärt hat und

4.

unentgeltlich.

(2) Versicherungsunternehmen können – sofern im Rahmen dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt wird und bei Auskünften nach Vertragsabschluss die Vorgaben des § 5a Abs. 1 VersVG eingehalten werden – die Auskünfte abweichend von Abs. 1 Z 1 über eines der folgenden Medien erteilen:

1.

einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier, wenn

a)

die Nutzung des dauerhaften Datenträgers im Rahmen des zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer getätigten Geschäfts angemessen ist und

b)

der Versicherungsnehmer die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger hatte und sich für diesen anderen Datenträger entschieden hat.

2.

eine Website, wenn

a)

der Zugang für den Versicherungsnehmer personalisiert wird oder

b)

folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

aa)

die Erteilung der Auskünfte über eine Website ist im Rahmen des zwischen dem Versicherungsvertreiber und dem Versicherungsnehmer getätigten Geschäfts angemessen;

bb)

der Versicherungsnehmer hat der Erteilung dieser Auskünfte über eine Website zugestimmt;

cc)

dem Versicherungsnehmer wurden die Adresse der Website und die Stelle auf der Website, an der diese Auskünfte abgerufen werden können, elektronisch mitgeteilt;

dd)

es ist gewährleistet, dass diese Auskünfte auf der Website so lang verfügbar bleiben, wie sie für den Versicherungsnehmer vernünftigerweise abrufbar sein müssen.

(3) Die Auskunftserteilung mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier oder über eine Website im Rahmen eines zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer getätigten Geschäfts ist angemessen, wenn der Versicherungsnehmer nachweislich regelmäßig Internetzugang hat. Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse seitens des Versicherungsnehmers für die Zwecke dieses Geschäfts gilt als solcher Nachweis.

(4) Werden die Auskünfte auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website erteilt, hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen unentgeltlich eine Papierfassung zu überlassen.

(5) Bei einem Telefonverkauf haben die vor Vertragsabschluss zu erteilenden Auskünfte, einschließlich des Informationsblatts zu Versicherungsprodukten gemäß den Vorschriften der Union über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher erteilt zu werden. Zusätzlich sind die Auskünfte unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags gemäß Abs. 1 oder 2 zu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsnehmer dafür entschieden hat, die vor Vertragsabschluss zu erteilenden Auskünfte gemäß Abs. 2 Z 1 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zu erhalten.

In Kraft seit 29.12.2018 bis 31.12.9999
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