Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben eine Vertriebs-Funktion einzurichten, um die ordnungsgemäße Implementierung der genehmigten internen Leitlinien und Verfahren gemäß § 127a sowie die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 127c sicherzustellen. § 120 Abs. 2 Z 2 gilt sinngemäß. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben eine Vertriebs-Funktion einzurichten, um die ordnungsgemäße Implementierung der genehmigten internen Leitlinien und Verfahren gemäß Paragraph 127 a, sowie die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 127 c, sicherzustellen. Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 2, gilt sinngemäß.
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