Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBei der Vermittlung eines Direktversicherungsvertrags eines anderen Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 über ein im Inland belegenes Risiko sind dem Versicherungsnehmer folgende Informationen zu erteilen:Bei der Vermittlung eines Direktversicherungsvertrags eines anderen Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 über ein im Inland belegenes Risiko sind dem Versicherungsnehmer folgende Informationen zu erteilen:
1.Ziffer einsName, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des vermittelnden Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch die Zweigniederlassung, über die der Versicherungsvertrag vermittelt wird, sowie der Umstand, dass
a)Litera aes sich bei dem vermittelnden Versicherungsunternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt, das Versicherungsverträge anderer Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 vermittelt und dabei im Namen und auf Rechnung dieser anderen Unternehmen handelt undes sich bei dem vermittelnden Versicherungsunternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt, das Versicherungsverträge anderer Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 vermittelt und dabei im Namen und auf Rechnung dieser anderen Unternehmen handelt und
b)Litera bdas vermittelnde Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss Beratung anbietet;
2.Ziffer 2die Angaben gemäß § 130 Abs. 1 Z 2 bis 4;die Angaben gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4;
3.Ziffer 3ob das vermittelnde Versicherungsunternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 10vH an den Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten Versicherungsunternehmens besitzt;
4.Ziffer 4ob ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder das Mutterunternehmen eines bestimmten Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 10vH an den Stimmrechten oder am Kapital des vermittelnden Versicherungsunternehmens besitzt;
5.Ziffer 5in Bezug auf den empfohlenen oder angebotenen Vertrag:
a)Litera aob das vermittelnde Versicherungsunternehmen vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvertriebsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen; in diesem Fall teilt es die Namen dieser Versicherungsunternehmen mit, oder
b)Litera bob das vermittelnde Versicherungsunternehmen nicht vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvertriebsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen, und seinen Rat nicht auf eine ausgewogene und persönliche Untersuchung stützt; in diesem Fall teilt es die Namen derjenigen Versicherungsunternehmen mit, mit denen es Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt;
6.Ziffer 6die Art der im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhaltenen Vergütung und
7.Ziffer 7ob das vermittelnde Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag
a)Litera aauf Basis einer Gebühr arbeitet, die Vergütung also direkt vom Versicherungsnehmer bezahlt wird,
b)Litera bauf Basis einer Provision arbeitet, die Vergütung also in der Versicherungsprämie enthalten ist,
c)Litera cauf Basis einer anderen Art von Vergütung arbeitet, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, die im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag angeboten oder gewährt werden, oder
d)Litera dauf Basis einer Kombination einer Art der Vergütung, die in den lit. a, b und c genannt ist, arbeitet.auf Basis einer Kombination einer Art der Vergütung, die in den Litera a,, b und c genannt ist, arbeitet.
Ist die Gebühr direkt vom Versicherungsnehmer zu bezahlen, hat das vermittelnde Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer über den Betrag der Gebühr oder, falls dies nicht möglich ist, über die Methode zur Berechnung der Gebühr zu informieren.
(2)Absatz 2Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 sind vor der Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers gemäß § 131 Abs. 1 zu erteilen, die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 bis 7 vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers.Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind vor der Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers gemäß Paragraph 131, Absatz eins, zu erteilen, die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers.
(3)Absatz 3Erfolgen im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen durch den Versicherungsnehmer, die keine laufenden Prämienzahlungen oder planmäßigen Zahlungen sind, hat das vermittelnde Versicherungsunternehmen die Informationen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 7 für jede solche Zahlung ebenfalls offenzulegen.Erfolgen im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen durch den Versicherungsnehmer, die keine laufenden Prämienzahlungen oder planmäßigen Zahlungen sind, hat das vermittelnde Versicherungsunternehmen die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 für jede solche Zahlung ebenfalls offenzulegen.
In Kraft seit 29.12.2018 bis 31.12.9999
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