Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mit Verordnung nähere qualitative Vorgaben zu den in § 124 Abs. 1 und § 125 dargestellten Grundsätzen der unternehmerischen Vorsicht festlegen. Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mit Verordnung nähere qualitative Vorgaben zu den in Paragraph 124, Absatz eins und Paragraph 125, dargestellten Grundsätzen der unternehmerischen Vorsicht festlegen.
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