Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mit Verordnung nähere qualitative Vorgaben zu den in § 124 Abs. 1 und § 125 dargestellten Grundsätzen der unternehmerischen Vorsicht festlegen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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