Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie FMA hat bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten
1.Ziffer einsdie Vorlage eines Strafregisterauszugs oder
2.Ziffer 2in Ermangelung eines Strafregisterauszugs die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Herkunfts- oder Heimatmitgliedstaats des jeweilig betroffenen Staatsangehörigen ausgestellten gleichwertigen Urkunde, aus der sich ergibt, dass diese Anforderungen erfüllt sind,
als ausreichenden Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 anzuerkennen.als ausreichenden Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, anzuerkennen.
(2)Absatz 2Wird im Herkunfts- oder Heimatmitgliedstaat des jeweilig betroffenen Staatsangehörigen die in Abs. 1 genannte Urkunde nicht ausgestellt, so kann sieWird im Herkunfts- oder Heimatmitgliedstaat des jeweilig betroffenen Staatsangehörigen die in Absatz eins, genannte Urkunde nicht ausgestellt, so kann sie
1.Ziffer einsdurch eine eidesstattliche Erklärung oder
2.Ziffer 2in Ermangelung einer eidesstattlichen Erklärung gemäß Z 1 durch eine feierliche Erklärung, die der jeweilig betroffene Staatsangehörige vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar des Herkunfts- oder Heimatmitgliedstaats abgegeben hat,in Ermangelung einer eidesstattlichen Erklärung gemäß Ziffer eins, durch eine feierliche Erklärung, die der jeweilig betroffene Staatsangehörige vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar des Herkunfts- oder Heimatmitgliedstaats abgegeben hat,
ersetzt werden. Die von der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder dem Notar ausgestellte Bescheinigung ist von der FMA anzuerkennen. Dies gilt ebenfalls für eine Erklärung, dass keine Insolvenz eingetreten ist, die vor einem hierzu befugten Berufsverband des betreffenden Mitgliedstaats abgegeben wurde.
(3)Absatz 3Die in den Abs. 1 und 2 genannten Urkunden, Erklärungen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.Die in den Absatz eins und 2 genannten Urkunden, Erklärungen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auf Staatsangehörige aus Drittländern anzuwenden.Die Absatz eins bis 3 sind sinngemäß auf Staatsangehörige aus Drittländern anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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